Beispielfall

Ein Titel aus der Schublade

Ein Großhändler hat seit 2019 einen Vollstreckungsbescheid über 6.400 €. Damals war beim Schuldner nichts zu holen.

Ausgangslage

Der Vollstreckungsbescheid stammt aus dem Jahr 2019. Die damalige Vollstreckung blieb erfolglos, der Schuldner hatte die Vermögensauskunft abgegeben und weder Einkommen noch Vermögen. Seitdem lag der Titel im Ordner.

Was wir getan haben

Wir haben den Titel übernommen und zuerst die aktuelle Anschrift geprüft. Weil seit der letzten Vermögensauskunft mehr als zwei Jahre vergangen waren, konnten wir nach Freigabe eine neue beantragen. Daraus ergab sich, dass der Schuldner inzwischen fest angestellt ist.

Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss haben wir den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens gepfändet. Der Arbeitgeber überweist seitdem monatlich direkt an uns, wir leiten die Beträge an den Großhändler weiter.

Ergebnis

Aus einer Forderung, die der Großhändler innerlich längst abgeschrieben hatte, fließt wieder Geld. Die Kosten der Vollstreckung trägt der Schuldner. Bleiben einzelne Maßnahmen erfolglos, prüfen wir die Lage in Abständen neu.

Was Sie daraus mitnehmen

Ein Titel ist 30 Jahre vollstreckbar, aber nur, wenn jemand ihn nutzt. Lebensumstände ändern sich. Achten Sie außerdem darauf, dass Zinsen, die nach dem Titel fällig werden, nach drei Jahren verjähren. Regelmäßige Vollstreckungsversuche lohnen sich deshalb doppelt.

Beispielfall zur Veranschaulichung. Namen, Beträge und Abläufe sind frei gewählt und geben keinen konkreten Mandatsfall wieder.

Titel in der Schublade?

Übergeben Sie uns Ihre Urteile und Vollstreckungsbescheide. Wir prüfen, was heute möglich ist.