Eine Agentur übergibt uns Mitte Dezember eine Forderung über 2.300 € aus dem Jahr 2023. Am 31. Dezember wäre sie verjährt.
Beispielfall
Zwölf Tage vor der Verjährung
Ausgangslage
Die Rechnung stammt aus einem Projekt im Mai 2023. Der Kunde hatte zwischendurch Zahlung zugesagt und sich dann nicht mehr gemeldet. In der Jahresendplanung fiel der Agentur die offene Rechnung wieder auf. Sie übergab sie uns am 19. Dezember 2026.
Was wir getan haben
Wir haben sofort geprüft, ob die Verjährung bereits durch ein Anerkenntnis neu begonnen hatte. Eine schriftliche Zusage oder Teilzahlung gab es nicht. Damit lief die Frist am 31. Dezember 2026 ab.
Eine Zahlungsaufforderung mit Frist hätte nicht mehr gereicht, denn Mahnungen halten die Verjährung nicht auf. Nach Freigabe durch die Agentur haben wir deshalb noch am selben Tag den Mahnbescheid elektronisch beantragt. Weil der Antrag rechtzeitig einging und der Bescheid kurz darauf zugestellt wurde, war die Verjährung gehemmt.
Ergebnis
Der Kunde erhielt den Mahnbescheid Anfang Januar. Er widersprach nicht und zahlte die Forderung einschließlich Zinsen und Verfahrenskosten innerhalb von drei Wochen. Ohne den Antrag vor dem Jahreswechsel hätte er die Zahlung dauerhaft verweigern können.
Was Sie daraus mitnehmen
Prüfen Sie Ihre offenen Posten spätestens im November auf Forderungen, die im vorletzten Jahr entstanden sind. Je früher Sie uns diese Fälle übergeben, desto mehr Zeit bleibt für eine außergerichtliche Lösung, bevor nur noch der Mahnbescheid hilft.
Beispielfall zur Veranschaulichung. Namen, Beträge und Abläufe sind frei gewählt und geben keinen konkreten Mandatsfall wieder.
Forderungen aus 2023 offen?
Übergeben Sie sie uns jetzt, damit noch Zeit für eine Lösung ohne Gericht bleibt.