Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ändern sich die Regeln. Was Gläubiger jetzt tun sollten und welche Fehler sie vermeiden müssen.
Ratgeber
Ihr Kunde ist insolvent?
Einzelvollstreckung ist gestoppt
Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfen einzelne Gläubiger nicht mehr in das Vermögen des Schuldners vollstrecken. Laufende Pfändungen aus dem letzten Monat vor dem Insolvenzantrag können sogar unwirksam werden.
Forderung zur Tabelle anmelden
Gläubiger müssen ihre Forderung beim Insolvenzverwalter schriftlich zur Insolvenztabelle anmelden, mit Grund und Betrag und mit Belegen. Die Frist steht im Eröffnungsbeschluss. Nur angemeldete Forderungen werden bei der Verteilung berücksichtigt.
Eigentumsvorbehalt nutzen
Haben Sie unter Eigentumsvorbehalt geliefert, können Sie die Ware unter Umständen herausverlangen. Melden Sie Ihr Aussonderungsrecht deshalb frühzeitig beim Insolvenzverwalter an.
Vorsicht bei Zahlungen vor der Insolvenz
Zahlungen, die Sie kurz vor dem Insolvenzantrag erhalten haben, kann der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern. Das gilt besonders, wenn Sie von der Zahlungsunfähigkeit wussten, etwa weil der Kunde um Raten gebeten hat. Lassen Sie solche Forderungen des Verwalters prüfen.
Restschuldbefreiung bei Privatpersonen
Bei Privatpersonen endet das Verfahren meist mit der Restschuldbefreiung. Danach sind die meisten Forderungen nicht mehr durchsetzbar. Ausgenommen sind etwa Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, wenn sie als solche angemeldet wurden.
Wir übernehmen das für Sie
Als registrierter Inkassodienstleister melden wir Ihre Forderung zur Insolvenztabelle an, verfolgen das Verfahren und behalten im Blick, ob sich nach Abschluss noch Möglichkeiten ergeben.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand Oktober 2026.
Ihr Schuldner ist insolvent?
Wir melden Ihre Forderung an und behalten das Verfahren für Sie im Blick.