Schlussrechnungen nach Auszug und offene Abschläge, sorgfältig bearbeitet auch bei vielen kleinen Forderungen.

Energie und Wärme
Viele kleine Forderungen, ein klarer Ablauf
Bei Stadtwerken, Energieversorgern, Wärme- und Contracting-Anbietern sowie Messstellenbetreibern sind offene Posten selten groß, aber zahlreich. Typisch sind Schlussrechnungen nach einem Auszug, nicht gezahlte Abschläge oder Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung. Einzeln lohnt sich der eigene Aufwand oft kaum, in der Summe geht es um spürbare Beträge.
Wir übernehmen solche Forderungen gesammelt und bearbeiten jede einzelne trotzdem sorgfältig. Wir ermitteln neue Anschriften, schreiben Kunden verständlich an und bieten Ratenlösungen an, wenn jemand den Betrag nicht auf einmal zahlen kann. Wo nötig, folgt das gerichtliche Mahnverfahren. Für Sie gibt es keine Grundgebühr und keine Laufzeit, Provision fällt nur bei Erfolg an.
Typische Fälle, die wir übernehmen
Endabrechnung offen
Nach dem Auszug bleibt die Schlussrechnung unbezahlt. Wir fordern den offenen Saldo nach Verrechnung der gezahlten Abschläge, nicht einzelne Abschläge doppelt.
Kunde unbekannt verzogen
Die Post kommt zurück, eine neue Anschrift ist nicht bekannt. Wir fragen beim Einwohnermeldeamt an und nutzen weitere zulässige Wege der Adressermittlung.
Abschläge nicht gezahlt
Ein laufender Kunde zahlt seine Abschläge nicht mehr. Wir fordern sachlich zur Zahlung auf und vereinbaren bei Bedarf feste Raten.
Verbrauch bestritten
Der Kunde zweifelt Zählerstand oder Schätzung an. Wir klären den Einwand mit Ihren Mess- und Abrechnungsdaten, bevor wir weiter fordern.
Sachlich und fristgerecht
Viele Ihrer Kunden sind Privathaushalte, für die eine Nachzahlung eine echte Belastung sein kann. Wir schreiben deshalb verständlich, schlüsseln die Forderung nachvollziehbar auf und bieten Raten an, die der Kunde auch einhalten kann. Eine Versorgungsunterbrechung ist allein Sache des Versorgers und an eigene gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. In unseren Schreiben ist sie kein Druckmittel.
Wichtig ist außerdem die Verjährung. Forderungen aus Energielieferungen verjähren in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Schlussrechnungen, die nach einem Auszug lange liegen geblieben sind, prüfen wir deshalb zuerst und beantragen bei Bedarf rechtzeitig einen Mahnbescheid, der die Verjährung hemmt.

Häufige Fragen aus der Branche
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Schlussrechnungen offen?
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