Ratgeber

Mahnbescheid beantragen

Wie Sie mit dem gerichtlichen Mahnverfahren schnell und günstig zu einem vollstreckbaren Titel kommen, wenn Ihr Kunde trotz Mahnung nicht zahlt.

Das W⁠i⁠c⁠h⁠t⁠i⁠g⁠s⁠t⁠e in Kürze

• Der Mahnbescheid ist der schnellste gerichtliche Weg zu einem Titel, solange der Schuldner die Forderung nicht bestreitet.

• Zuständig ist das zentrale Mahngericht am Sitz des Antragstellers, für Hamburg das Amtsgericht Hamburg.

• Die Gerichtsgebühr beträgt eine halbe Gebühr nach dem Streitwert, mindestens 38 Euro.

• Der Schuldner hat zwei Wochen Zeit für einen Widerspruch, danach können Sie den Vollstreckungsbescheid beantragen.

• Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung Ihrer Forderung.

Was ist ein M⁠a⁠h⁠n⁠b⁠e⁠s⁠c⁠h⁠e⁠i⁠d?

Der Mahnbescheid ist eine gerichtliche Zahlungsaufforderung. Er wird im gerichtlichen Mahnverfahren erlassen, einem vereinfachten Verfahren für Geldforderungen, das ohne mündliche Verhandlung und weitgehend automatisiert abläuft. Der Gläubiger heißt in diesem Verfahren Antragsteller, der Schuldner Antragsgegner.

Das Mahngericht prüft nicht, ob Ihre Forderung tatsächlich besteht. Es kontrolliert nur, ob der Antrag vollständig und in sich stimmig ist. Genau deshalb ist das Verfahren schnell und vergleichsweise günstig. Die Kehrseite ist, dass ein einfacher Widerspruch des Schuldners genügt, um das Mahnverfahren zu beenden. Dann geht die Sache in ein normales Klageverfahren über.

Das Mahnverfahren eignet sich deshalb vor allem für Forderungen, die der Schuldner nicht ernsthaft bestreitet, sondern schlicht nicht bezahlt. Das ist bei offenen Rechnungen im Geschäftsverkehr der häufigste Fall. Bleibt der Schuldner untätig, erhalten Sie am Ende einen Vollstreckungsbescheid. Das ist ein vollstreckbarer Titel, also eine gerichtliche Urkunde, mit der Sie den Gerichtsvollzieher beauftragen oder ein Konto pfänden lassen können.

V⁠o⁠r⁠a⁠u⁠s⁠s⁠e⁠t⁠z⁠u⁠n⁠g⁠e⁠n für den Antrag

Bevor Sie den Antrag stellen, sollten folgende Punkte erfüllt sein.

• Es geht um eine Geldforderung in Euro.

• Die Forderung ist fällig und noch nicht verjährt.

• Die Forderung hängt nicht von einer Gegenleistung ab, die Sie noch nicht erbracht haben.

• Sie kennen eine aktuelle, zustellfähige Anschrift des Schuldners.

• Sie können den Anspruch genau bezeichnen, etwa mit Rechnungsnummer und Rechnungsdatum.

Eine vorherige Mahnung ist für das Mahnverfahren gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie ist trotzdem sinnvoll. Erst mit dem Verzug, also der schuldhaften Verspätung der Zahlung, schuldet der Schuldner Verzugszinsen und die Kosten der Rechtsverfolgung. Bei Unternehmen tritt der Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, bei Verbrauchern nur, wenn die Rechnung auf diese Folge hinweist.

Ausgeschlossen ist das Mahnverfahren, wenn der Mahnbescheid nur öffentlich zugestellt werden könnte, weil der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. Auch für bestimmte Verbraucherkredite mit sehr hohem Zinssatz steht es nicht zur Verfügung. In diesen Fällen bleibt nur die Klage.

Mehrere Rechnungen gegen denselben Schuldner können Sie in einem Antrag zusammenfassen. Das spart Gebühren, weil sich die Gerichtsgebühr nach dem Gesamtbetrag richtet und mit steigendem Wert nur unterproportional wächst.

Welches M⁠a⁠h⁠n⁠g⁠e⁠r⁠i⁠c⁠h⁠t ist z⁠u⁠s⁠t⁠ä⁠n⁠d⁠i⁠g?

Für Mahnverfahren gibt es in Deutschland zentrale Mahngerichte. Jedes Bundesland hat ein bestimmtes Amtsgericht damit beauftragt, einige Länder teilen sich ein gemeinsames Mahngericht. Zuständig ist immer das Mahngericht am Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers, nicht des Schuldners. Das überrascht viele Gläubiger.

Für Antragsteller mit Sitz in Hamburg ist das Amtsgericht Hamburg zuständig. Es arbeitet als gemeinsames Mahngericht für Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern. Ein Handwerksbetrieb aus Niedersachsen wendet sich dagegen an das dort bestimmte Mahngericht, auch wenn der Schuldner in Hamburg wohnt. Wer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, stellt den Antrag beim Amtsgericht Wedding in Berlin.

Im Antrag müssen Sie außerdem das Gericht angeben, das für ein späteres Klageverfahren zuständig wäre. Man spricht vom Streitgericht. Das ist in der Regel das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners. Seit dem 1. Januar 2026 sind die Amtsgerichte für Streitigkeiten bis 10.000 Euro zuständig, darüber die Landgerichte. Diese Angabe wird wichtig, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt und die Sache abgegeben wird.

Online-M⁠a⁠h⁠n⁠a⁠n⁠t⁠r⁠a⁠g Schritt für Schritt

Den Antrag stellen Sie über das gemeinsame Portal der Länder unter online-mahnantrag.de. Ein interaktives Formular führt Sie durch alle Angaben und prüft Eingaben bereits auf Plausibilität.

Die Angaben im Antrag

• Antragsteller und gegebenenfalls Prozessbevollmächtigter, also die Person, die Sie im Verfahren vertritt

• Antragsgegner mit vollständigem Namen, Rechtsform und gesetzlichem Vertreter

• Hauptforderung mit Art des Anspruchs, Rechnungsnummer, Datum und Betrag

• Zinsen mit Zinssatz und Zinsbeginn

• Nebenforderungen wie Mahnkosten oder Inkassokosten

• das Streitgericht für den Fall eines Widerspruchs

Der Weg zum Gericht

Den fertigen Antrag können Sie elektronisch übermitteln, etwa mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder über ein elektronisches Postfach. Alternativ drucken Sie ihn mit einem Barcode aus, unterschreiben ihn und schicken ihn per Post an das Mahngericht. Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister müssen den Antrag in maschinell lesbarer Form einreichen.

Enthält der Antrag Fehler, verschickt das Gericht eine Beanstandung, im Fachjargon Monierung genannt. Antworten Sie darauf zügig, denn erst danach wird der Mahnbescheid erlassen.

Was kostet ein M⁠a⁠h⁠n⁠b⁠e⁠s⁠c⁠h⁠e⁠i⁠d?

Für den Mahnbescheid fällt eine halbe Gerichtsgebühr an. Ihre Höhe richtet sich nach dem Streitwert, also im Wesentlichen nach der Hauptforderung. Zinsen und Kosten, die Sie als Nebenforderung geltend machen, erhöhen den Streitwert nicht. Seit dem 1. Juni 2025 beträgt die Gebühr mindestens 38 Euro. Bei kleinen Forderungen bleibt es bei diesem Mindestbetrag, bei größeren Beträgen steigt die Gebühr stufenweise an.

Nach Eingang des Antrags erhalten Sie eine Kostenrechnung. Der Mahnbescheid wird erst erlassen, wenn die Gebühr bezahlt ist. Für den späteren Vollstreckungsbescheid fällt keine weitere Gerichtsgebühr an.

Die Gerichtskosten werden in den Mahnbescheid aufgenommen. Zahlt der Schuldner oder ergeht ein Vollstreckungsbescheid, muss er sie Ihnen ersetzen. Das gilt auch für die Kosten eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters im gesetzlich erstattungsfähigen Rahmen. Ob Sie das Geld tatsächlich erhalten, hängt allerdings davon ab, ob beim Schuldner etwas zu holen ist. Dieses Risiko bleibt beim Gläubiger.

Ablauf und Fristen nach der Z⁠u⁠s⁠t⁠e⁠l⁠l⁠u⁠n⁠g

Das Mahngericht stellt den Mahnbescheid dem Schuldner förmlich zu. Zustellung bedeutet, dass die Übergabe amtlich beurkundet wird, meist durch die Post mit Zustellungsurkunde. Sie erhalten eine Nachricht über das Zustelldatum. Ab diesem Tag laufen die Fristen.

• Der Schuldner hat zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen oder zu zahlen.

• Legt er keinen Widerspruch ein, können Sie nach Ablauf der zwei Wochen den Vollstreckungsbescheid beantragen.

• Dieser Antrag muss spätestens sechs Monate nach der Zustellung gestellt sein, sonst verliert der Mahnbescheid seine Wirkung.

• Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner noch einmal binnen zwei Wochen Einspruch einlegen.

Ein wichtiger Nebeneffekt betrifft die Verjährung. Mit der Zustellung des Mahnbescheids wird die Verjährung gehemmt, die Frist läuft also vorerst nicht weiter. Erfolgt die Zustellung zeitnah, wirkt die Hemmung sogar auf den Tag zurück, an dem Ihr Antrag beim Gericht eingegangen ist. Deshalb ist der Mahnbescheid kurz vor Jahresende ein bewährtes Mittel, um Forderungen vor der Verjährung zum 31. Dezember zu sichern. Der Antrag sollte dann aber vollständig und fehlerfrei sein.

Wann sich das M⁠a⁠h⁠n⁠v⁠e⁠r⁠f⁠a⁠h⁠r⁠e⁠n lohnt

Das Mahnverfahren ist ideal, wenn der Schuldner die Leistung nicht bemängelt hat und schlicht nicht zahlt. Dann kommen Sie oft innerhalb weniger Wochen zu einem Titel, ohne Klageschrift und ohne Gerichtstermin.

Anders sieht es aus, wenn der Schuldner schon vorher Mängel gerügt oder die Forderung ausdrücklich bestritten hat. Hier ist ein Widerspruch sehr wahrscheinlich. Das Mahnverfahren kostet dann vor allem Zeit, weil die Sache ohnehin ins Klageverfahren übergeht. In solchen Fällen kann eine direkte Klage der schnellere Weg sein.

Prüfen Sie vor dem Antrag außerdem die Anschrift des Schuldners. Scheitert die Zustellung, weil er umgezogen ist, verzögert sich das Verfahren. Bei Firmen lohnt ein Blick ins Handelsregister, damit Name, Rechtsform und Vertreter stimmen.

Auch bei Schuldnern, die erkennbar in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecken, ist ein schneller Titel sinnvoll. Je früher Sie vollstrecken können, desto größer ist die Chance, dass noch Vermögen vorhanden ist. Ist über das Vermögen des Schuldners dagegen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet, kommt das Mahnverfahren nicht mehr in Betracht. Ihre Forderung melden Sie dann beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle an.

So u⁠n⁠t⁠e⁠r⁠s⁠t⁠ü⁠t⁠z⁠e⁠n wir Sie

Inkasso Hansekontor ist beim Bundesamt für Justiz als Inkassodienstleister registriert und darf Sie im gerichtlichen Mahnverfahren vertreten. Wir prüfen Ihre Unterlagen, berechnen Zinsen und Nebenforderungen, stellen den Antrag beim zuständigen Mahngericht und überwachen die Fristen bis zum Vollstreckungsbescheid.

Legt der Schuldner Widerspruch ein, übernimmt auf Wunsch ein Rechtsanwalt unserer Partnerkanzlei das Klageverfahren. Es gibt keine Grundgebühr und keine Laufzeit. Eine Provision fällt nur bei Erfolg an, die gesetzlichen Inkassokosten trägt der Schuldner.

Häufige Fragen

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Wir prüfen Ihre Unterlagen und übernehmen den Einzug, ohne Grundgebühr und ohne Laufzeit. Die gesetzlichen Inkassokosten trägt der Schuldner.