Ratgeber

Wann Forderungen verjähren

Die regelmäßige Frist, wichtige Sonderfristen und die Wege, mit denen Sie die Verjährung Ihrer Forderungen rechtzeitig aufhalten.

Das W⁠i⁠c⁠h⁠t⁠i⁠g⁠s⁠t⁠e in Kürze

• Die meisten Forderungen verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres ihrer Entstehung.

• Forderungen, die im Jahr 2023 fällig wurden, verjähren in der Regel mit Ablauf des 31. Dezember 2026.

• Titulierte Ansprüche, etwa aus Urteil oder Vollstreckungsbescheid, verjähren erst nach 30 Jahren.

• Mahnbescheid, Klage und Verhandlungen hemmen die Verjährung, ein Anerkenntnis lässt sie neu beginnen.

• Eine Mahnung oder ein Inkassoschreiben hält die Verjährung nicht auf.

Was V⁠e⁠r⁠j⁠ä⁠h⁠r⁠u⁠n⁠g bedeutet

Verjährung bedeutet, dass ein Schuldner nach Ablauf einer bestimmten Frist die Zahlung verweigern darf. Die Forderung erlischt dadurch nicht. Sie lässt sich aber nicht mehr gegen den Willen des Schuldners durchsetzen, wenn dieser sich auf die Verjährung beruft. Juristen sprechen von einer Einrede, also einem Recht, das der Schuldner selbst geltend machen muss. Ein Gericht berücksichtigt die Verjährung nicht von sich aus.

Zahlt ein Schuldner trotz Verjährung, darf der Gläubiger das Geld behalten. Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, auch wenn der Schuldner von der Verjährung nichts wusste.

Für Gläubiger ist die Verjährung eine vermeidbare Gefahr. Besonders ärgerlich ist es, wenn eine Forderung nicht an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners scheitert, sondern an einer unbemerkt abgelaufenen Frist. Wer die Fristen kennt und rechtzeitig handelt, kann dieses Risiko weitgehend ausschließen.

Die r⁠e⁠g⁠e⁠l⁠m⁠ä⁠ẞ⁠i⁠g⁠e Frist von drei Jahren

Die meisten Forderungen aus dem Geschäftsalltag, etwa Kaufpreis, Werklohn, Honorar oder Miete, unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt gemäß § 199 BGB nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Entstanden ist ein Zahlungsanspruch in der Regel mit seiner Fälligkeit, also dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Zahlung verlangen dürfen. Eine Forderung, die im Laufe des Jahres 2023 fällig wurde, verjährt deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Ob die Rechnung im Januar oder im Dezember 2023 fällig war, spielt keine Rolle. Forderungen aus dem Jahr 2024 verjähren entsprechend mit Ablauf des Jahres 2027.

Bei Bauleistungen tritt die Fälligkeit oft später ein, als viele denken. Die Vergütung wird beim Bauvertrag in der Regel erst fällig, wenn das Werk abgenommen ist und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt. Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers verjähren Forderungen dieser Art spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung.

S⁠o⁠n⁠d⁠e⁠r⁠f⁠r⁠i⁠s⁠t⁠e⁠n im Ü⁠b⁠e⁠r⁠b⁠l⁠i⁠c⁠k

Neben der regelmäßigen Frist kennt das Gesetz zahlreiche Sonderfristen. Für Gläubiger sind vor allem die folgenden wichtig.

• 30 Jahre gelten für titulierte Ansprüche. Ein Titel ist eine Entscheidung oder Urkunde, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, etwa ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid, ein gerichtlicher Vergleich oder eine vollstreckbare notarielle Urkunde.

• 3 Jahre gelten trotz Titel für künftig fällig werdende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen, etwa die nach dem Titel weiterlaufenden Zinsen.

• 5 Jahre ab Abnahme gelten für Mängelansprüche bei Bauwerken. Das betrifft die Ansprüche des Auftraggebers wegen Baumängeln, nicht den Werklohn des Unternehmers.

• 2 Jahre gelten für Mängelansprüche bei anderen Werkleistungen an einer Sache sowie im Regelfall für Mängelansprüche beim Kauf.

• 10 Jahre gelten für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und für die Gegenleistung dafür.

Gerade am Bau werden die Fristen häufig verwechselt. Der Werklohn eines Handwerkers verjährt nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren zum Jahresende. Die Gewährleistung des Handwerkers für Mängel am Bauwerk endet dagegen erst fünf Jahre nach der Abnahme. Verlassen Sie sich also nicht darauf, dass Ihr Zahlungsanspruch so lange besteht wie Ihre eigene Haftung.

Hemmung durch M⁠a⁠h⁠n⁠b⁠e⁠s⁠c⁠h⁠e⁠i⁠d und Klage

Um die Verjährung aufzuhalten, kennt das Gesetz die Hemmung. Während der Hemmung läuft die Frist nicht weiter. Der Zeitraum wird einfach nicht mitgezählt, und nach dem Ende der Hemmung läuft die restliche Frist weiter.

Die wichtigsten Hemmungsgründe sind gemäß § 204 BGB die Erhebung einer Klage und die Zustellung eines Mahnbescheids. Der Mahnbescheid ist eine gerichtliche Zahlungsaufforderung, die Sie im vereinfachten Mahnverfahren beim zuständigen Mahngericht beantragen. Er ist meist schneller und günstiger als eine Klage.

Maßgeblich ist die Zustellung an den Schuldner. Erfolgt sie demnächst nach Eingang des Antrags, wirkt die Hemmung auf den Tag des Eingangs bei Gericht zurück. Ein Mahnantrag, der noch vor dem 31. Dezember bei Gericht eingeht, kann die Verjährung deshalb auch dann wahren, wenn der Bescheid erst im Januar zugestellt wird. Voraussetzung ist, dass Sie die Zustellung nicht selbst verzögern, etwa durch eine falsche Anschrift oder verspätet gezahlte Gerichtskosten.

Bezeichnen Sie die Forderung im Antrag genau, etwa mit Rechnungsnummer und Datum. Ist nicht erkennbar, welche Forderung gemeint ist, tritt keine Hemmung ein. Die Hemmung endet sechs Monate nach dem Abschluss des Verfahrens. Betreiben die Beteiligten das Verfahren nicht weiter, etwa nach einem Widerspruch des Schuldners, endet sie sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung.

Hemmung durch V⁠e⁠r⁠h⁠a⁠n⁠d⁠l⁠u⁠n⁠g⁠e⁠n

Auch Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner hemmen die Verjährung. Gemäß § 203 BGB genügt dafür ein Austausch über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände, bei dem der Schuldner nicht sofort und eindeutig jede Zahlung ablehnt. Das kann ein Gespräch über angebliche Mängel sein, über die Höhe der Rechnung oder über eine mögliche Ratenzahlung. Die Hemmung dauert an, bis eine Seite die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

Nach dem Ende der Verhandlungen tritt die Verjährung frühestens drei Monate später ein. Das verschafft Ihnen etwas Zeit, um rechtliche Schritte einzuleiten.

Verlassen sollten Sie sich auf diese Hemmung trotzdem nicht. Ob und wann Verhandlungen begonnen und geendet haben, ist im Streitfall oft schwer zu beweisen. Häufig schlafen Verhandlungen einfach ein, ohne dass eine Seite sie ausdrücklich beendet. Dann endet die Hemmung zu dem Zeitpunkt, zu dem der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre. Dokumentieren Sie Gespräche deshalb schriftlich und sichern Sie die Forderung im Zweifel rechtzeitig durch einen Mahnbescheid.

N⁠e⁠u⁠b⁠e⁠g⁠i⁠n⁠n durch A⁠n⁠e⁠r⁠k⁠e⁠n⁠n⁠t⁠n⁠i⁠s

Noch wirksamer als die Hemmung ist der Neubeginn der Verjährung. Dann beginnt die volle Frist von vorn zu laufen, und zwar ab dem Tag des auslösenden Ereignisses, nicht erst zum Jahresende.

Gemäß § 212 BGB beginnt die Verjährung neu, wenn der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger anerkennt. Ein Anerkenntnis ist jedes Verhalten, aus dem sich klar ergibt, dass der Schuldner um die Forderung weiß und sie als bestehend behandelt. Das Gesetz nennt ausdrücklich drei Beispiele.

• eine Abschlagszahlung oder Teilzahlung

• eine Zinszahlung

• eine Sicherheitsleistung

Auch eine Bitte um Stundung oder Ratenzahlung wird regelmäßig als Anerkenntnis gewertet. Am besten ist ein schriftliches Anerkenntnis, in dem der Schuldner den genauen Betrag bestätigt. Es schafft Klarheit über die Höhe und ist im Streitfall leicht zu beweisen.

Daneben beginnt die Verjährung neu, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Das ist vor allem für titulierte Forderungen von Bedeutung, bei denen sich die 30-jährige Frist auf diese Weise immer wieder erneuert.

Was eine Mahnung nicht bewirkt

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, eine Mahnung würde die Verjährung unterbrechen. Das ist nicht der Fall. Weder eine einfache Mahnung noch ein Einschreiben, ein Schreiben eines Inkassodienstleisters oder ein Anwaltsschreiben hemmen die Verjährung. Auch mehrfaches Mahnen ändert daran nichts.

Eine Mahnung bewirkt etwas anderes. Sie versetzt den Schuldner in Verzug, sodass er Verzugszinsen und den Verzugsschaden schuldet. Mit der Verjährung hat sie nichts zu tun. Wer im Dezember nur noch eine letzte Mahnung schickt, kann seine Forderung trotzdem nicht mehr durchsetzen, wenn die Frist am 31. Dezember abläuft und der Schuldner sich darauf beruft.

Wirksam aufhalten lässt sich die Verjährung nur auf den oben genannten Wegen, also vor allem durch einen Mahnbescheid, eine Klage, echte Verhandlungen oder ein Anerkenntnis des Schuldners. Prüfen Sie Ihre offenen Posten deshalb spätestens im Herbst darauf, welche Forderungen zum Jahresende verjähren. Für Forderungen, die im Jahr 2023 fällig wurden, ist das der 31. Dezember 2026.

So u⁠n⁠t⁠e⁠r⁠s⁠t⁠ü⁠t⁠z⁠e⁠n wir Sie

Inkasso Hansekontor prüft bei jeder übergebenen Forderung zuerst, wann die Verjährung droht. Steht das Jahresende bevor, beantragen wir rechtzeitig einen Mahnbescheid, damit Ihre Forderung gesichert ist. Haben Sie bereits einen Titel, übernehmen wir die Titelüberwachung. Wir behalten den Schuldner und seine wirtschaftliche Lage langfristig im Blick und vollstrecken, sobald sich eine Möglichkeit ergibt.

Sie zahlen keine Grundgebühr und gehen keine Laufzeit ein. Wir arbeiten auf Erfolgsbasis, die gesetzlichen Inkassokosten trägt der Schuldner. Wird eine Klage nötig, führt diese ein Rechtsanwalt unserer Partnerkanzlei.

Häufige Fragen

Offene F⁠o⁠r⁠d⁠e⁠r⁠u⁠n⁠g abgeben?

Wir prüfen Ihre Unterlagen und übernehmen den Einzug, ohne Grundgebühr und ohne Laufzeit. Die gesetzlichen Inkassokosten trägt der Schuldner.