Offene Privatrechnungen und Eigenanteile, sachlich eingezogen und mit Rücksicht auf das Verhältnis zu Ihren Patienten.

Arztpraxen
Honorare einziehen, Vertrauen wahren
In Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Therapiepraxen entstehen offene Forderungen meist dort, wo Patienten selbst zahlen. Das sind Privatrechnungen, Eigenanteile beim Zahnersatz, individuelle Gesundheitsleistungen oder Behandlungen von Selbstzahlern. Bleibt eine solche Rechnung liegen, wartet der Patient oft auf die Erstattung seiner Versicherung oder hat die Rechnung schlicht aus den Augen verloren.
Für Ihre Praxis ist das Mahnen unangenehm, weil Sie den Patienten weiter behandeln möchten. Wir übernehmen diesen Teil mit einem ruhigen, respektvollen Ton, erklären die Forderung verständlich und bieten bei Bedarf eine Ratenzahlung an. Vorher prüfen wir mit Ihnen, ob die Einwilligung zur Weitergabe vorliegt und die Rechnung den Vorgaben der Gebührenordnung entspricht. Sie zahlen keine Grundgebühr, unsere Provision fällt nur bei Erfolg an.
Typische Fälle, die wir übernehmen
Privatrechnung offen
Ein Privatpatient zahlt nicht, weil die Erstattung seiner Versicherung oder Beihilfe noch aussteht. Seine Zahlungspflicht gegenüber Ihrer Praxis besteht trotzdem.
Eigenanteil Zahnersatz
Krone oder Brücke sind eingegliedert, die Kasse hat ihren Festzuschuss gezahlt, aber der Eigenanteil laut Heil- und Kostenplan bleibt offen.
Selbstzahler und IGeL
Eine Wunschleistung außerhalb der Kassenleistung wurde erbracht und vorab erklärt, die Rechnung bleibt trotzdem unbezahlt.
Einwand zur Abrechnung
Der Patient hält einen erhöhten Gebührensatz oder eine abgerechnete Ziffer für unberechtigt. Wir klären den Punkt mit Ihnen, bevor wir weiter fordern.
Schweigepflicht zuerst
Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber einem Inkassodienstleister. Patientendaten dürfen wir nur übernehmen, wenn der Patient in die Weitergabe eingewilligt hat, etwa mit einer Erklärung im Anmeldebogen. Fehlt sie, besprechen wir mit Ihnen den sauberen Weg, bevor ein Brief versandt wird. Wir erhalten nur die Angaben, die für die Forderung nötig sind, keine Behandlungsunterlagen.
Ebenso wichtig ist die Rechnung selbst. Nach GOÄ und GOZ wird die Vergütung erst fällig, wenn eine der Gebührenordnung entsprechende Rechnung erteilt ist. Fehlt etwa die Begründung für einen erhöhten Faktor, lässt sich das meist nachholen. Wir prüfen das am Anfang, damit der Patient keinen berechtigten Einwand hat und die Forderung auch vor Gericht trägt.

Häufige Fragen aus der Branche
Passend dazu im Ratgeber
Honorar offen?
Schicken Sie uns die Rechnung und die Einwilligung des Patienten. Wir prüfen beides und melden uns mit einer ehrlichen Einschätzung.