Wir ziehen offene Reparatur- und Serviceforderungen ein und kennen die Einwände, die in Werkstatt und Autohaus typisch sind.

Autohäuser und Werkstätten
Fahrzeug abgeholt, Rechnung offen
In Autohäusern, Kfz-Werkstätten und Karosseriebetrieben entsteht eine Forderung meist aus einem konkreten Auftrag. Das Fahrzeug ist repariert, der Kunde hat es abgeholt, die Rechnung bleibt offen. Häufig folgt dann ein Einwand, etwa zu Mehrkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag oder zu einer Versicherung, die nur einen Teil des Schadens übernimmt.
Wir prüfen zuerst Auftrag, Freigaben und Rechnung und schreiben Ihren Kunden dann sachlich an. Bleibt die Zahlung aus, beantragen wir den gerichtlichen Mahnbescheid und kümmern uns um die Vollstreckung. Wird die Forderung inhaltlich bestritten, übernimmt ein Rechtsanwalt unserer Partnerkanzlei die Klage. Es gibt keine Grundgebühr und keine Vertragslaufzeit, eine Provision fällt nur bei Erfolg an. Die gesetzlichen Inkassokosten trägt der säumige Schuldner.
Typische Fälle, die wir übernehmen
Rechnung nicht bezahlt
Das Fahrzeug wurde repariert und abgeholt, die Rechnung ist trotz Mahnung offen. Wir fordern den Betrag mit Auftrag und Rechnung als Nachweis ein.
Mehrkosten zum Voranschlag
Der Kunde verweist auf den Kostenvoranschlag und will die Mehrkosten nicht zahlen. Wir prüfen, ob die Überschreitung angezeigt und freigegeben wurde.
Kürzung der Versicherung
Nach einem Unfall hat die Versicherung nur einen Teil gezahlt. Ihr Vertragspartner bleibt der Kunde, an ihn richten wir die offene Restforderung.
Leasing- und Flottenkunden
Rechnungen an Firmenflotten oder Leasingnehmer bleiben in der Buchhaltung liegen. Wir klären den richtigen Schuldner und mahnen im Geschäftsverkehr konsequent.
Auftrag, Freigabe, Pfandrecht
Entscheidend ist, was der Kunde beauftragt hat. Wir sehen uns Auftragsschein, Kostenvoranschlag und dokumentierte Freigaben an. Zeichnet sich ab, dass ein Voranschlag deutlich überschritten wird, muss die Werkstatt den Kunden gemäß § 649 BGB unverzüglich informieren. Ist diese Anzeige belegt, lässt sich der Einwand gegen die Mehrkosten meist entkräften.
Das Werkunternehmerpfandrecht, also das gesetzliche Pfandrecht der Werkstatt am reparierten Fahrzeug, besteht gemäß § 647 BGB nur an Sachen, die dem Auftraggeber gehören. Es erlischt, sobald das Fahrzeug herausgegeben ist. Bei Leasingfahrzeugen oder finanzierten Fahrzeugen, die der Bank zur Sicherheit übereignet sind, entsteht es deshalb oft nicht. Wir prüfen diese Punkte, bevor wir die Forderung einziehen.

Häufige Fragen aus der Branche
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