Ratgeber

Pauschale von 40 Euro

Gegenüber Geschäftskunden steht Ihnen bei Zahlungsverzug eine gesetzliche Pauschale von 40 Euro zu, ohne dass Sie Kosten nachweisen müssen.

Das W⁠i⁠c⁠h⁠t⁠i⁠g⁠s⁠t⁠e in Kürze

• Gegenüber Unternehmen in Verzug können Sie je Entgeltforderung pauschal 40 Euro verlangen.

• Einen Nachweis tatsächlicher Kosten brauchen Sie dafür nicht, eine Vereinbarung ebenfalls nicht.

• Gegenüber Verbrauchern gibt es die Pauschale nicht.

• Die Pauschale wird auf spätere Inkasso- oder Anwaltskosten angerechnet.

• Ein vertraglicher Ausschluss der Pauschale ist im Zweifel unwirksam.

Was die V⁠e⁠r⁠z⁠u⁠g⁠s⁠p⁠a⁠u⁠s⁠c⁠h⁠a⁠l⁠e ist

Seit Juli 2014 können Gläubiger von Geschäftskunden, die mit einer Zahlung in Verzug sind, einen pauschalen Betrag von 40 Euro verlangen. Die Regelung geht auf die europäische Zahlungsverzugsrichtlinie zurück und steht in Deutschland gemäß § 288 Abs. 5 BGB im Gesetz. Die Pauschale soll den internen Aufwand abgelten, der Ihnen durch die verspätete Zahlung entsteht, etwa für die Kontrolle offener Posten, Mahnschreiben und Telefonate.

Der Vorteil liegt in der Einfachheit. Sie müssen weder nachweisen, dass Ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind, noch deren Höhe belegen. Es genügt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Pauschale steht neben den Verzugszinsen, Sie können also beides verlangen.

Trotz dieser klaren Rechtslage wird die Pauschale im Alltag oft vergessen. Gerade bei vielen kleineren Rechnungen verzichten Unternehmen damit ohne Not auf einen Betrag, der ihnen gesetzlich zusteht.

V⁠o⁠r⁠a⁠u⁠s⁠s⁠e⁠t⁠z⁠u⁠n⁠g⁠e⁠n im Ü⁠b⁠e⁠r⁠b⁠l⁠i⁠c⁠k

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht, wenn vier Bedingungen zusammentreffen.

• Es geht um eine Entgeltforderung, also um die Bezahlung einer Lieferung, einer Werkleistung oder einer Dienstleistung.

• Der Schuldner ist kein Verbraucher, sondern zum Beispiel ein Unternehmen, ein Freiberufler in seiner beruflichen Tätigkeit, ein Verein oder eine öffentliche Stelle.

• Der Schuldner ist in Verzug. Er hat eine fällige Zahlung also trotz Mahnung, nach Ablauf eines vereinbarten Zahlungstermins oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang nicht geleistet.

• Der Schuldner hat die Verspätung zu vertreten. Das ist bei Geldschulden praktisch immer der Fall, denn fehlendes Geld entlastet nicht.

Eine vorherige Ankündigung der Pauschale in Ihrem Angebot oder Ihren Geschäftsbedingungen ist nicht nötig, der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ein Hinweis auf der Rechnung kann trotzdem sinnvoll sein, weil er Ihren Kunden frühzeitig vor Augen führt, welche Folgen eine verspätete Zahlung hat.

Ein einfaches Beispiel zeigt, wie das im Alltag aussieht. Ein Großhändler beliefert ein Einzelhandelsgeschäft, vereinbart ist eine Zahlung bis zum 31. Mai. Der Kunde überweist erst Mitte Juni. Ab dem 1. Juni ist er ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Großhändler kann deshalb neben dem Rechnungsbetrag und den Verzugszinsen für die Tage ab dem 1. Juni auch die Pauschale von 40 Euro verlangen.

Keine P⁠a⁠u⁠s⁠c⁠h⁠a⁠l⁠e g⁠e⁠g⁠e⁠n⁠ü⁠b⁠e⁠r V⁠e⁠r⁠b⁠r⁠a⁠u⁠c⁠h⁠e⁠r⁠n

Gegenüber Privatkunden gibt es die 40 Euro nicht. Das Gesetz knüpft die Pauschale ausdrücklich daran, dass der Schuldner kein Verbraucher ist. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Geschäft überwiegend zu privaten Zwecken abschließt. Ein Handwerker, der das Bad eines Eigenheimbesitzers saniert, kann die Pauschale also nicht verlangen, wohl aber, wenn er dieselbe Arbeit für ein Hotel oder eine Wohnungsbaugesellschaft ausführt.

Gegenüber Verbrauchern bleiben Ihnen die übrigen Verzugsfolgen. Sie können Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen und den nachgewiesenen Verzugsschaden ersetzt bekommen, etwa die Kosten eines Inkassodienstleisters oder Rechtsanwalts in den gesetzlichen Grenzen. Ihren eigenen Zeitaufwand können Sie gegenüber Verbrauchern dagegen nicht ersetzt verlangen, auch nicht unter anderem Namen wie „Bearbeitungsgebühr“.

Schwierig kann die Einordnung bei gemischten Geschäften sein, etwa wenn ein Selbständiger einen Gegenstand teils privat und teils beruflich nutzt. Maßgeblich ist dann, welcher Zweck überwiegt. Im Zweifel verzichten Sie besser auf die Pauschale, um die übrige Forderung nicht angreifbar zu machen.

A⁠n⁠r⁠e⁠c⁠h⁠n⁠u⁠n⁠g auf Kosten der R⁠e⁠c⁠h⁠t⁠s⁠v⁠e⁠r⁠f⁠o⁠l⁠g⁠u⁠n⁠g

Die Pauschale ist kein Zuschlag, der zu allen anderen Kosten hinzukommt. Das Gesetz sieht vor, dass sie auf einen Schadensersatz angerechnet wird, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung besteht. Kosten der Rechtsverfolgung sind Ausgaben, die Ihnen durch die Durchsetzung der Forderung entstehen, vor allem die Vergütung eines Inkassodienstleisters oder eines Rechtsanwalts.

Praktisch bedeutet das Folgendes. Solange Sie die Forderung selbst mahnen, verlangen Sie die 40 Euro zusätzlich zu Hauptforderung und Zinsen. Übergeben Sie die Sache später an einen Inkassodienstleister oder einen Rechtsanwalt und verlangen dessen Kosten vom Schuldner, werden die 40 Euro auf diese Kosten angerechnet. Der Schuldner zahlt also nicht doppelt für denselben Zweck.

Die Pauschale sichert Ihnen damit einen Ausgleich schon in einem frühen Stadium, in dem noch keine externen Kosten angefallen sind. Kommt es zu einer externen Beauftragung, decken die dann erstattungsfähigen Kosten den Aufwand ab, und die Pauschale geht in ihnen auf. Ihre Forderungsaufstellung sollte die Anrechnung sauber ausweisen, damit der Schuldner keinen Anlass zu Einwänden hat.

Mehrere R⁠e⁠c⁠h⁠n⁠u⁠n⁠g⁠e⁠n, A⁠b⁠s⁠c⁠h⁠l⁠ä⁠g⁠e und Raten

Die Pauschale knüpft an die einzelne Entgeltforderung an. Sind mehrere Rechnungen desselben Kunden in Verzug, kann sie nach überwiegender Auffassung für jede Rechnung gesondert verlangt werden. Das Gesetz stellt außerdem klar, dass der Anspruch auch bei Abschlagszahlungen und Ratenzahlungen besteht. Abschlagszahlungen sind Teilzahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen, wie sie etwa am Bau üblich sind.

Bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit vielen kleinen Beträgen sollten Sie trotzdem mit Augenmaß vorgehen. Eine Vielzahl gleichzeitiger Pauschalen kann eine Kundenbeziehung belasten, die Sie eigentlich erhalten möchten. Die Pauschale ist ein Recht, keine Pflicht.

Eine Ausnahme gilt im Arbeitsrecht. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer die Pauschale bei verspäteter Lohnzahlung nicht verlangen können, weil dort die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in erster Instanz ausgeschlossen ist. Für Ihre Forderungen gegenüber Kunden spielt das keine Rolle.

Lässt sich die P⁠a⁠u⁠s⁠c⁠h⁠a⁠l⁠e a⁠u⁠s⁠s⁠c⁠h⁠l⁠i⁠e⁠ẞ⁠e⁠n?

Manche Großkunden versuchen, in ihren Einkaufsbedingungen Verzugszinsen und Pauschale zu begrenzen oder ganz auszuschließen. Gemäß § 288 Abs. 6 BGB sind solchen Klauseln bei Entgeltforderungen enge Grenzen gesetzt.

• Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die Verzugszinsen ganz ausschließt, ist unwirksam.

• Eine Vereinbarung, die die Pauschale oder den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten ausschließt oder beschränkt, ist unwirksam, wenn sie für den Gläubiger grob unbillig ist.

• Ein Ausschluss der Pauschale gilt im Zweifel als grob unbillig.

Grob unbillig ist eine Regelung, die den Gläubiger erheblich und ohne sachlichen Grund benachteiligt. Eine Klausel, nach der Verzugspauschalen grundsätzlich nicht erstattet werden, müssen Sie als Lieferant oder Dienstleister deshalb in aller Regel nicht hinnehmen. Richtet sich der Anspruch gegen einen Verbraucher, gelten diese besonderen Regeln nicht, die Pauschale spielt dort aber ohnehin keine Rolle.

Freiwillig auf die Pauschale verzichten können Sie jederzeit, etwa wenn ein langjähriger Kunde einmalig zu spät zahlt. Auch im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung kann ein Verzicht ein sinnvolles Entgegenkommen sein.

Die P⁠a⁠u⁠s⁠c⁠h⁠a⁠l⁠e richtig geltend machen

Sie können die Pauschale bereits in Ihrer ersten Zahlungsaufforderung nach Verzugseintritt verlangen. Weisen Sie sie dort als eigenen Posten neben Hauptforderung und Verzugszinsen aus und bezeichnen Sie sie eindeutig als Verzugspauschale. Ist der Verzug erst durch Ihre Mahnung entstanden, verlangen Sie die Pauschale in der nächsten Zahlungsaufforderung.

Die Pauschale ist pauschalierter Schadensersatz und kein Entgelt für eine Leistung. Sie unterliegt deshalb nicht der Umsatzsteuer und wird ohne Steuer ausgewiesen. Auch im gerichtlichen Mahnverfahren, also dem vereinfachten Verfahren über einen Mahnbescheid, und in einer Klage kann sie neben der Hauptforderung geltend gemacht werden.

Wie jeder Anspruch verjährt auch die Pauschale. Es gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn Sie die Hauptforderung gerichtlich geltend machen, nehmen Sie die Pauschale am besten gleich mit auf.

So u⁠n⁠t⁠e⁠r⁠s⁠t⁠ü⁠t⁠z⁠e⁠n wir Sie

Inkasso Hansekontor prüft bei jeder Forderung, die Sie uns übergeben, ob die Voraussetzungen der Verzugspauschale vorliegen, und macht sie zusammen mit Hauptforderung und Verzugszinsen korrekt geltend. Die Anrechnung auf die gesetzlichen Inkassokosten weisen wir in unserer Forderungsaufstellung nachvollziehbar aus.

Für Sie gibt es keine Grundgebühr und keine Vertragslaufzeit. Wir arbeiten auf Erfolgsbasis, die gesetzlichen Inkassokosten trägt der Schuldner. Zahlt er nicht, führen wir auf Wunsch das gerichtliche Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung durch. Ein Klageverfahren übernimmt ein Rechtsanwalt unserer Partnerkanzlei.

Häufige Fragen

Offene F⁠o⁠r⁠d⁠e⁠r⁠u⁠n⁠g abgeben?

Wir prüfen Ihre Unterlagen und übernehmen den Einzug, ohne Grundgebühr und ohne Laufzeit. Die gesetzlichen Inkassokosten trägt der Schuldner.