Ratgeber

Nach dem Widerspruch

Was ein Widerspruch gegen Ihren Mahnbescheid bedeutet, welche Fristen jetzt laufen und wie Sie Ihre Forderung im Klageverfahren weiterverfolgen.

Das W⁠i⁠c⁠h⁠t⁠i⁠g⁠s⁠t⁠e in Kürze

• Ein Widerspruch beendet das Mahnverfahren, die Forderung ist damit aber nicht erledigt.

• Der Schuldner hat zwei Wochen ab Zustellung Zeit, kann aber widersprechen, solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist.

• Bei einem Teilwiderspruch können Sie für den unbestrittenen Teil einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

• Nach der Abgabe an das Streitgericht müssen Sie Ihren Anspruch binnen zwei Wochen wie in einer Klage begründen.

• Ab der Abgabe vertritt Sie ein Rechtsanwalt, vor dem Landgericht ist das Pflicht.

Was ein W⁠i⁠d⁠e⁠r⁠s⁠p⁠r⁠u⁠c⁠h bewirkt

Mit dem Widerspruch erklärt der Schuldner gegenüber dem Mahngericht, dass er die Forderung ganz oder teilweise nicht anerkennt. Eine Begründung muss er nicht angeben. Ein Kreuz auf dem beigefügten Vordruck oder eine kurze schriftliche Erklärung genügt.

Für Sie als Gläubiger hat der Widerspruch eine klare Folge. Das Mahngericht darf keinen Vollstreckungsbescheid mehr erlassen, das schnelle Mahnverfahren ist an dieser Stelle zu Ende. Ihre Forderung erlischt dadurch aber nicht. Der Widerspruch bedeutet nur, dass nun ein Richter über sie entscheiden muss.

Viele Schuldner legen Widerspruch ein, um Zeit zu gewinnen, ohne echte Einwände zu haben. Andere haben tatsächlich Gründe, etwa eine Mängelrüge oder eine Gegenforderung. Für das weitere Vorgehen ist es wichtig, diese beiden Fälle auseinanderzuhalten. Schauen Sie deshalb in Ihre Unterlagen und in die bisherige Korrespondenz, ob der Schuldner schon früher Einwände erhoben hat.

Die Frist von zwei Wochen

Im Mahnbescheid wird der Schuldner aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung entweder zu zahlen oder Widerspruch einzulegen. Diese Frist ist allerdings keine Ausschlussfrist. Der Schuldner kann auch danach noch widersprechen, solange das Gericht den Vollstreckungsbescheid nicht verfügt hat.

Geht ein Widerspruch erst ein, nachdem der Vollstreckungsbescheid schon erlassen ist, wird er als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt. Das Ergebnis ist ähnlich, denn auch dann kommt es zu einem streitigen Verfahren. Der Unterschied liegt darin, dass Sie mit dem Vollstreckungsbescheid bereits einen vorläufig vollstreckbaren Titel in der Hand haben.

Für Sie als Gläubiger bedeutet das, dass Sie den Vollstreckungsbescheid frühestens nach Ablauf der zwei Wochen beantragen können und dies auch zeitnah tun sollten. Je früher der Antrag gestellt ist, desto weniger Raum bleibt für einen verspäteten Widerspruch.

T⁠e⁠i⁠l⁠w⁠i⁠d⁠e⁠r⁠s⁠p⁠r⁠u⁠c⁠h richtig nutzen

Der Schuldner kann sich auch nur gegen einen Teil der Forderung wenden. Das nennt man Teilwiderspruch. Häufig richtet er sich nicht gegen die Hauptforderung, sondern gegen Zinsen, Mahnkosten oder Inkassokosten. Manchmal bestreitet der Schuldner auch nur eine von mehreren Rechnungen.

Für den Teil, dem nicht widersprochen wurde, läuft das Mahnverfahren normal weiter. Sie können dafür einen Vollstreckungsbescheid beantragen und aus diesem vollstrecken. Nur der bestrittene Teil wird an das Streitgericht abgegeben.

Ob sich ein Klageverfahren über den Restbetrag lohnt, ist eine wirtschaftliche Frage. Geht es nur um eine kleine Nebenforderung, kann es sinnvoll sein, den unbestrittenen Hauptbetrag zu vollstrecken und auf den Rest zu verzichten. Geht es um eine ganze Rechnung, sollten Sie die Einwände des Schuldners ernst nehmen und die Erfolgsaussichten prüfen lassen.

Abgabe an das S⁠t⁠r⁠e⁠i⁠t⁠g⁠e⁠r⁠i⁠c⁠h⁠t

Das Mahngericht gibt die Sache nicht von selbst ab. Erforderlich ist ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens. Diesen Antrag können Sie bereits im Mahnantrag stellen, indem Sie die entsprechende Option ankreuzen. Auch der Schuldner kann die Abgabe beantragen.

Vor der Abgabe fordert das Mahngericht Sie auf, die weiteren Gerichtskosten für das Klageverfahren einzuzahlen. Die bereits bezahlte Gebühr für den Mahnbescheid wird darauf angerechnet. Erst nach Zahlung wird die Akte an das Streitgericht geschickt, also an das Gericht, das Sie im Mahnantrag für ein Klageverfahren angegeben haben.

Welches Gericht das ist, hängt vom Streitwert ab. Seit dem 1. Januar 2026 sind die Amtsgerichte für Forderungen bis 10.000 Euro zuständig, darüber die Landgerichte. Örtlich ist meist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners zuständig.

Ein Vorteil bleibt Ihnen erhalten. Wird die Sache bald nach dem Widerspruch abgegeben, gilt die Klage als schon mit der Zustellung des Mahnbescheids erhoben. Die Hemmung der Verjährung bleibt also bestehen.

Haben Sie mit einem Kaufmann eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, etwa in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, können Sie das vereinbarte Gericht als Streitgericht angeben. Gegenüber Verbrauchern sind solche Vereinbarungen in aller Regel unwirksam.

B⁠e⁠g⁠r⁠ü⁠n⁠d⁠u⁠n⁠g binnen zwei Wochen

Sobald die Akte beim Streitgericht eingegangen ist, fordert die Geschäftsstelle Sie auf, Ihren Anspruch innerhalb von zwei Wochen zu begründen. Diese Anspruchsbegründung ersetzt die Klageschrift und muss deren Anforderungen erfüllen.

• Sie schildert den Sachverhalt vollständig, vom Vertragsschluss über die Leistung bis zur Rechnung.

• Sie enthält einen konkreten Antrag, also den Betrag nebst Zinsen und Kosten.

• Sie benennt Beweismittel wie Vertrag, Auftragsbestätigung, Lieferscheine, Abnahmeprotokolle, Rechnungen und Mahnschreiben.

• Sie setzt sich mit bekannten Einwänden des Schuldners auseinander.

Geht die Begründung nicht rechtzeitig ein, bestimmt das Gericht einen Verhandlungstermin nur auf Antrag des Schuldners. Das Verfahren kann dann monatelang stillstehen. Gerät das Verfahren in Stillstand, weil niemand es betreibt, endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung. Wer die Begründung zu spät einreicht, riskiert außerdem, mit verspätetem Vortrag nicht mehr gehört zu werden.

Nach Eingang der Begründung läuft das Verfahren wie eine gewöhnliche Klage. Der Schuldner erhält Gelegenheit zur Erwiderung, es folgen Schriftsätze, gegebenenfalls ein Termin und am Ende ein Urteil oder ein Vergleich. Reagiert der Schuldner im Verfahren nicht, kann ein Versäumnisurteil ergehen.

Erläutern Sie in der Begründung auch die Nebenforderungen, also Zinsbeginn, Zinssatz und die Grundlage für Mahn- oder Inkassokosten. Gerade bei Inkassokosten prüfen Gerichte genau, ob der Schuldner bei der Beauftragung bereits in Verzug war.

Rolle des R⁠e⁠c⁠h⁠t⁠s⁠a⁠n⁠w⁠a⁠l⁠t⁠s

Ein registrierter Inkassodienstleister darf Sie im Mahnverfahren nur bis zur Abgabe an das Streitgericht vertreten. Ab diesem Zeitpunkt beginnt ein streitiges Verfahren, für das ein Rechtsanwalt zuständig ist. Vor dem Amtsgericht könnten Sie sich zwar auch selbst vertreten, vor dem Landgericht besteht dagegen Anwaltszwang.

Der Rechtsanwalt prüft zunächst, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Dazu gehören die Beweislage, mögliche Gegenrechte des Schuldners und die Frage, ob beim Schuldner überhaupt Vermögen vorhanden ist. Denn im Zivilprozess trägt die unterliegende Partei die Kosten beider Seiten. Ein verlorener Prozess kann teurer werden als die ursprüngliche Forderung.

Ist die Sache klar, verfasst der Rechtsanwalt die Anspruchsbegründung und führt das Verfahren bis zum Urteil. Oft endet ein Rechtsstreit auch mit einem gerichtlichen Vergleich, der ebenfalls ein vollstreckbarer Titel ist. Nimmt der Schuldner seinen Widerspruch zurück, was bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung möglich ist, kann doch noch ein Vollstreckungsbescheid ergehen.

Wie Sie auf Einwände r⁠e⁠a⁠g⁠i⁠e⁠r⁠e⁠n

Bevor Sie das Klageverfahren betreiben, lohnt ein nüchterner Blick auf die Einwände des Schuldners. Häufig meldet er sich nach dem Widerspruch selbst oder lässt über einen Anwalt mitteilen, warum er nicht zahlt. Typische Einwände sind Mängel der Leistung, angeblich nicht vereinbarte Zusatzarbeiten, eine Aufrechnung mit Gegenforderungen oder schlicht Zahlungsschwierigkeiten.

Bei Zahlungsschwierigkeiten ist eine Ratenzahlungsvereinbarung oft der bessere Weg. Sie sollte schriftlich festhalten, dass der Schuldner die Forderung anerkennt, und regeln, was gilt, wenn er mit Raten in Rückstand gerät. Ein solches Anerkenntnis lässt die Verjährung neu beginnen. Zusätzlich kann der Schuldner seinen Widerspruch zurücknehmen, damit Sie einen Vollstreckungsbescheid erhalten.

Bei echten Mängelrügen kommt es auf die Beweislage an. Abnahmeprotokolle, Fotos, E-Mails und Zeugen entscheiden später über den Ausgang des Prozesses. Sammeln Sie diese Unterlagen frühzeitig. Ist die Beweislage schwierig, kann ein Vergleich über einen Teilbetrag wirtschaftlich sinnvoller sein als ein langer Rechtsstreit mit Sachverständigengutachten.

So u⁠n⁠t⁠e⁠r⁠s⁠t⁠ü⁠t⁠z⁠e⁠n wir Sie

Inkasso Hansekontor führt Ihr Mahnverfahren bis zum Widerspruch und überwacht alle Fristen. Geht ein Widerspruch ein, sichten wir die Einwände des Schuldners und besprechen mit Ihnen, ob sich ein Klageverfahren wirtschaftlich lohnt.

Für das streitige Verfahren übergeben wir die vollständige Akte an einen Rechtsanwalt unserer Partnerkanzlei. Sie müssen dafür nichts doppelt einreichen. Nach einem Urteil oder Vergleich übernehmen wir wieder die Zwangsvollstreckung. Für unsere Tätigkeit gibt es keine Grundgebühr und keine Laufzeit, eine Provision fällt nur bei Erfolg an.

Häufige Fragen

Offene F⁠o⁠r⁠d⁠e⁠r⁠u⁠n⁠g abgeben?

Wir prüfen Ihre Unterlagen und übernehmen den Einzug, ohne Grundgebühr und ohne Laufzeit. Die gesetzlichen Inkassokosten trägt der Schuldner.