Wann und wie Sie den Vollstreckungsbescheid beantragen, welche Fristen gelten und was Sie mit dem Titel anschließend tun können.
Ratgeber
Vom Mahnbescheid zum Titel
Das Wichtigste in Kürze
• Den Vollstreckungsbescheid beantragen Sie, wenn der Schuldner auf den Mahnbescheid nicht mit Widerspruch reagiert.
• Frühestens zwei Wochen, spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids muss der Antrag gestellt sein.
• Für den Vollstreckungsbescheid fällt keine weitere Gerichtsgebühr an.
• Der Schuldner kann binnen zwei Wochen Einspruch einlegen, vollstrecken dürfen Sie trotzdem sofort.
• Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist der Titel rechtskräftig und die Forderung verjährt erst nach 30 Jahren.
Was der Bescheid bewirkt
Der Vollstreckungsbescheid ist die zweite Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens. Er ergeht, wenn der Schuldner auf den Mahnbescheid weder zahlt noch Widerspruch einlegt. Rechtlich steht er einem Versäumnisurteil gleich, also einem Urteil, das ein Gericht erlässt, weil sich eine Partei nicht verteidigt hat.
Der Vollstreckungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel. So nennt man eine gerichtliche oder notarielle Urkunde, auf deren Grundlage staatliche Stellen eine Forderung zwangsweise durchsetzen. Mit ihm können Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen, ein Bankkonto pfänden oder Lohn pfänden lassen. Ohne Titel ist all das nicht möglich, auch wenn Ihre Forderung noch so berechtigt ist.
Der große Vorteil liegt im Aufwand. Sie erhalten einen Titel, ohne eine Klageschrift zu verfassen und ohne einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Für unstreitige Forderungen ist das in aller Regel der schnellste und günstigste Weg.
Wann Sie den Antrag stellen können
Für den Antrag gibt es ein festes Zeitfenster, das mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt.
• Frühestens nach Ablauf der Widerspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung.
• Spätestens sechs Monate nach der Zustellung.
Das Zustelldatum teilt Ihnen das Mahngericht mit einer Zustellungsnachricht mit. Notieren Sie sich beide Termine sofort. Wird die Sechs-Monats-Frist versäumt, verliert der Mahnbescheid seine Wirkung. Sie müssten dann ein neues Mahnverfahren einleiten und die Kosten erneut vorstrecken. Zudem endet die Hemmung der Verjährung, die durch die Zustellung eingetreten war, sodass Ihre Forderung im ungünstigen Fall verjähren kann.
Stellen Sie den Antrag deshalb nicht auf den letzten Tag. Hat der Schuldner nach Ablauf der zwei Wochen weder gezahlt noch widersprochen, gibt es in der Regel keinen Grund zu warten. Je früher der Vollstreckungsbescheid erlassen ist, desto weniger Spielraum bleibt für einen verspäteten Widerspruch.
Zahlungszusagen des Schuldners sind kein Grund, die Frist verstreichen zu lassen. Sie können den Vollstreckungsbescheid beantragen und dem Schuldner trotzdem Raten einräumen. Der Titel sichert Sie dann ab, falls die Raten ausbleiben.
Antrag und Kosten
Den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids stellen Sie beim selben Mahngericht, das den Mahnbescheid erlassen hat. Wer online beantragt hat, nutzt dafür wieder das Portal online-mahnantrag.de. Alternativ legt das Mahngericht der Zustellungsnachricht einen vorbereiteten Antragsvordruck bei.
Im Antrag müssen Sie erklären, ob und welche Zahlungen der Schuldner auf den Mahnbescheid geleistet hat. Diese Angabe ist wichtig. Wer eingegangene Teilzahlungen verschweigt, erhält einen Titel über einen zu hohen Betrag und riskiert Ärger, wenn der Schuldner sich später dagegen wehrt. Teilzahlungen werden in der Regel zunächst auf Kosten und Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung angerechnet.
Für den Vollstreckungsbescheid fällt keine weitere Gerichtsgebühr an, die halbe Gebühr für das Mahnverfahren deckt beide Stufen ab. Die bis dahin entstandenen Kosten, also Gerichtskosten und erstattungsfähige Kosten Ihres Vertreters, werden in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen. Damit sind sie ebenfalls tituliert und können gegen den Schuldner vollstreckt werden.
Hat der Schuldner nach Zustellung des Mahnbescheids vollständig bezahlt, beantragen Sie keinen Vollstreckungsbescheid. Hat er nur die Hauptforderung beglichen, können Sie die noch offenen Zinsen und Kosten weiterhin titulieren lassen.
Zustellung an den Schuldner
Wie der Mahnbescheid muss auch der Vollstreckungsbescheid dem Schuldner förmlich zugestellt werden. Im Regelfall übernimmt das Mahngericht diese Zustellung von Amts wegen und schickt Ihnen anschließend die Ausfertigung mit Zustellungsvermerk. Eine Ausfertigung ist eine amtliche Abschrift, die im Rechtsverkehr das Original ersetzt.
Sie können stattdessen die Zustellung im Parteibetrieb wählen. Dann erhalten Sie den Vollstreckungsbescheid selbst und beauftragen einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. Das kann sinnvoll sein, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit der Zustellung bereits Vollstreckungsmaßnahmen einleiten soll. Für die meisten Gläubiger ist die Zustellung von Amts wegen der einfachere Weg.
Scheitert die Zustellung, weil der Schuldner unbekannt verzogen ist, müssen Sie die neue Anschrift ermitteln, etwa über eine Auskunft aus dem Melderegister, und die Zustellung erneut veranlassen.
Bewahren Sie die Ausfertigung mit dem Zustellungsnachweis sorgfältig auf. Sie ist die Grundlage für jede spätere Vollstreckung, und die Beschaffung einer weiteren Ausfertigung kostet Zeit.
Einspruch des Schuldners
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner Einspruch einlegen. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung und kann nicht verlängert werden. Auch hier ist keine Begründung nötig.
Nach einem Einspruch gibt das Mahngericht die Sache von Amts wegen an das Streitgericht ab. Anders als beim Widerspruch ist dafür kein Antrag erforderlich. Sie werden dann aufgefordert, Ihren Anspruch innerhalb von zwei Wochen wie in einer Klageschrift zu begründen. Ab diesem Zeitpunkt brauchen Sie einen Rechtsanwalt, sofern Sie das Verfahren nicht selbst vor dem Amtsgericht führen.
Ihr Titel bleibt trotz Einspruch vollstreckbar. Der Vollstreckungsbescheid ist von Anfang an vorläufig vollstreckbar. Sie dürfen also sofort vollstrecken, solange das Gericht die Vollstreckung nicht auf Antrag des Schuldners einstellt. Ein Risiko besteht dennoch. Wird der Vollstreckungsbescheid im Klageverfahren aufgehoben, müssen Sie dem Schuldner den Schaden ersetzen, der ihm durch die Vollstreckung entstanden ist. Bei einem begründeten Einspruch sollten Sie das mit Ihrem Rechtsanwalt abwägen.
Rechtskraft und Wirkung als Titel
Legt der Schuldner innerhalb von zwei Wochen keinen Einspruch ein, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Rechtskraft bedeutet, dass die Entscheidung mit normalen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden kann. Die Forderung gilt damit als gerichtlich festgestellt.
Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren. Ausgenommen sind Zinsen und andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die erst nach Rechtskraft fällig werden. Für sie gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
Der Vollstreckungsbescheid hat einen praktischen Vorteil gegenüber einem Urteil. Er braucht keine gesonderte Vollstreckungsklausel, also keinen amtlichen Vermerk, der die Vollstreckbarkeit bestätigt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Forderung auf einen anderen Gläubiger übergeht, etwa nach einem Forderungsverkauf. Dann muss der Titel auf den neuen Gläubiger umgeschrieben werden.
Mit dem Titel stehen Ihnen alle Wege der Zwangsvollstreckung offen. Dazu gehören der Auftrag an den Gerichtsvollzieher, die Vermögensauskunft, die Kontopfändung und die Lohnpfändung. Welche Maßnahme sinnvoll ist, hängt davon ab, was Sie über den Schuldner wissen.
Gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid bleiben dem Schuldner nur Ausnahmewege. Hat er die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts, kann er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Einwendungen, die erst nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind, etwa eine spätere Zahlung, kann er mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend machen.
Typische Fehler vermeiden
• Die Sechs-Monats-Frist wird übersehen, weil der Schuldner Zahlungen in Aussicht gestellt hat.
• Teilzahlungen werden im Antrag nicht angegeben.
• Die Zustellung scheitert an einer veralteten Anschrift, und niemand kümmert sich um die neue.
• Der Titel landet nach Erlass in der Akte, ohne dass vollstreckt wird.
• Der Schuldner ist falsch bezeichnet, etwa mit veralteter Firma oder falscher Rechtsform.
Vor allem der letzte Punkt ist häufig. Ein Titel zahlt nicht von selbst. Wenn der Schuldner auch nach Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht zahlt, sollten Sie zeitnah die Zwangsvollstreckung einleiten, solange Ihre Informationen über ihn noch aktuell sind.
Ein Fehler in der Bezeichnung des Schuldners setzt sich im Vollstreckungsbescheid fort und kann die spätere Vollstreckung erschweren. Offensichtliche Schreibfehler lassen sich durch eine Berichtigung beheben, bei größeren Abweichungen ist das schwieriger. Prüfen Sie Name, Rechtsform und Anschrift deshalb schon beim Mahnantrag genau.
So unterstützen wir Sie
Inkasso Hansekontor beantragt den Vollstreckungsbescheid für Sie fristgerecht, gleicht eingegangene Zahlungen ab und kümmert sich um Zustellungsprobleme. Anschließend leiten wir die passenden Vollstreckungsmaßnahmen ein und überwachen den Titel auch langfristig.
Legt der Schuldner Einspruch ein, übernimmt ein Rechtsanwalt unserer Partnerkanzlei das Klageverfahren. Es gibt keine Grundgebühr und keine Laufzeit. Eine Provision zahlen Sie nur bei Erfolg, die gesetzlichen Inkassokosten trägt der Schuldner.
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