Wie Sie den Gerichtsvollzieher mit dem amtlichen Formular beauftragen, welche Module sinnvoll sind und was eine Zahlungsvereinbarung für Sie bedeutet.
Ratgeber
Vollstreckung vor Ort
Das Wichtigste in Kürze
• Den Gerichtsvollzieher können Sie erst beauftragen, wenn Sie einen vollstreckbaren Titel haben.
• Zuständig ist der Gerichtsvollzieher am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners, den Auftrag vermittelt das Amtsgericht.
• Für Geldforderungen ist das amtliche Formular Pflicht, es ist in einzelne Module gegliedert.
• Der Gerichtsvollzieher kann mit dem Schuldner Raten vereinbaren, die Tilgung soll binnen zwölf Monaten erfolgen.
• Die notwendigen Kosten der Vollstreckung trägt der Schuldner, vorstrecken muss sie zunächst der Gläubiger.
Was der Gerichtsvollzieher macht
Der Gerichtsvollzieher ist ein Beamter, der beim Amtsgericht angesiedelt ist, aber eigenverantwortlich arbeitet. Er setzt Geldforderungen durch, wenn der Schuldner trotz Titel nicht zahlt. Dazu gehören vor allem diese Aufgaben.
• Er versucht, eine gütliche Einigung mit dem Schuldner zu erreichen.
• Er nimmt dem Schuldner die Vermögensauskunft ab, eine Auskunft über sein gesamtes Vermögen.
• Er holt unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte über Arbeitgeber, Konten und Fahrzeuge des Schuldners ein.
• Er pfändet bewegliche Sachen, etwa Bargeld, Wertgegenstände oder Fahrzeuge.
• Er stellt Schriftstücke förmlich zu, zum Beispiel einen Titel oder eine Vorpfändung.
Nicht zuständig ist der Gerichtsvollzieher für die Pfändung von Bankkonten und Arbeitseinkommen. Dafür brauchen Sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, also der Vollstreckungsabteilung beim Amtsgericht. Beide Wege lassen sich aber gut kombinieren, etwa wenn der Gerichtsvollzieher über die Vermögensauskunft eine Bankverbindung oder einen Arbeitgeber ermittelt.
Der Gerichtsvollzieher handelt auf Ihren Auftrag und in dem Umfang, den Sie darin festlegen. Je genauer Sie beschreiben, was er tun soll, desto zielgerichteter kann er vorgehen.
Voraussetzungen und Zuständigkeit
Bevor Sie den Gerichtsvollzieher beauftragen, müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Sie benötigen einen vollstreckbaren Titel, beispielsweise ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, in der Regel mit Vollstreckungsklausel. Außerdem muss der Titel dem Schuldner zugestellt sein oder zusammen mit der ersten Vollstreckungshandlung zugestellt werden.
Örtlich zuständig ist der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll. Das ist meist der Wohnsitz oder der Sitz des Schuldners. Welcher Gerichtsvollzieher für welche Straße zuständig ist, regelt jedes Amtsgericht selbst. Sie müssen das nicht herausfinden. Schicken Sie den Auftrag einfach an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. Sie leitet ihn an den zuständigen Kollegen weiter.
Grundsätzlich muss dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorliegen. Wird der Auftrag elektronisch erteilt, können Titel und Klausel als elektronische Dokumente übermittelt werden. Der Auftraggeber versichert dann, dass sie mit den Originalen übereinstimmen und die Forderung in dieser Höhe noch besteht. Rechtsanwälte und Behörden sind zur elektronischen Einreichung verpflichtet.
Bei Firmen ist der Sitz laut Handelsregister maßgeblich, bei Privatpersonen die Wohnanschrift laut Melderegister. Ist der Schuldner unbekannt verzogen, kann der Gerichtsvollzieher unter bestimmten Voraussetzungen selbst die aktuelle Anschrift bei der Meldebehörde erfragen.
Der Auftrag mit amtlichem Formular
Für Vollstreckungsaufträge wegen Geldforderungen gilt ein Formularzwang. Sie müssen das amtliche Formular verwenden, das die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorschreibt. Dazu gehört eine gesonderte Forderungsaufstellung, in der Sie Hauptforderung, Zinsen und bisherige Kosten aufschlüsseln. Die Formulare finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder.
Das Formular ist in Module gegliedert. Module sind mit Buchstaben gekennzeichnete Abschnitte, die jeweils einen bestimmten Teil des Auftrags betreffen, etwa Angaben zum Gläubiger, zum Schuldner oder zu einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen. Sie füllen nur die Module aus, die Sie für Ihren Auftrag brauchen, und können nicht benötigte Module weglassen.
Achten Sie auf vollständige und zutreffende Angaben. Unklare Forderungsaufstellungen führen zu Rückfragen und verzögern den Auftrag. Kosten früherer Vollstreckungsversuche können Sie nur geltend machen, wenn Sie sie belegen.
Welche Module sinnvoll sind
Im Formular wählen Sie aus, welche Maßnahmen der Gerichtsvollzieher ergreifen soll. Sie können mehrere kombinieren und eine Reihenfolge festlegen.
• Gütliche Erledigung als eigener Auftrag oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen
• Vermögensauskunft, verbunden mit der Möglichkeit, ein bereits abgegebenes Vermögensverzeichnis anzufordern
• Drittauskünfte über Arbeitgeber, Konten und Fahrzeuge, wenn die Vermögensauskunft keine vollständige Befriedigung erwarten lässt oder der Schuldner sie verweigert
• Pfändung beweglicher Sachen in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Schuldners
• Vorpfändung, eine vorläufige Sicherung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte, etwa gegen seine Bank
Bei Privatpersonen ist die Sachpfändung oft wenig ergiebig, weil viele Gegenstände des täglichen Bedarfs unpfändbar sind. Häufig sinnvoller ist der kombinierte Auftrag aus gütlicher Erledigung, Vermögensauskunft und Drittauskünften. Daraus ergeben sich Ansatzpunkte für eine Konto- oder Lohnpfändung. Hat der Schuldner in den letzten zwei Jahren bereits eine Vermögensauskunft abgegeben, muss er sie nur bei einer wesentlichen Veränderung seiner Verhältnisse erneut abgeben. Sie erhalten dann das vorhandene Verzeichnis.
Wichtig ist eine klare Reihenfolge. Sie können etwa festlegen, dass der Gerichtsvollzieher zuerst eine gütliche Erledigung versucht und erst bei deren Scheitern die Vermögensauskunft abnimmt.
Gütliche Erledigung und Raten
Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung hinwirken. Er kann dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlungen gestatten, wenn der Schuldner glaubhaft darlegt, dass er die Raten leisten kann. Die Forderung soll dabei innerhalb von zwölf Monaten getilgt werden.
Wird ein solcher Zahlungsplan festgesetzt, ruht die Vollstreckung vorerst. Sie als Gläubiger werden unverzüglich informiert. Sind Sie mit dem Plan nicht einverstanden, können Sie ihm unverzüglich widersprechen. Dann wird der Plan hinfällig und die Vollstreckung läuft weiter. Gerät der Schuldner mit einer Rate mehr als zwei Wochen in Rückstand, endet der Aufschub automatisch.
Im Auftrag können Sie Ratenzahlungen ganz ausschließen oder Bedingungen festlegen, etwa eine Mindesthöhe der Raten. Ein vollständiger Ausschluss ist nicht immer klug. Ein realistischer Zahlungsplan bringt bei vielen Schuldnern mehr als eine fruchtlose Pfändung. Das gilt besonders, wenn der Schuldner ein regelmäßiges Einkommen hat, aber keine größeren Rücklagen.
Kosten und wer sie trägt
Der Gerichtsvollzieher berechnet Gebühren nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Tätigkeit, etwa für die Zustellung, die gütliche Erledigung, die Abnahme der Vermögensauskunft oder einen Pfändungsversuch. Dazu kommen Auslagen wie Wegegeld und Zustellungskosten.
Gegenüber dem Gerichtsvollzieher haftet neben dem Schuldner auch der Gläubiger als Auftraggeber. Der Gerichtsvollzieher kann deshalb einen Vorschuss verlangen. Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung muss aber der Schuldner tragen. Sie werden zusammen mit der Forderung beigetrieben, also eingezogen.
Ist beim Schuldner nichts zu holen, bleiben Sie zunächst auf den Kosten sitzen. Sie können diese aber belegt der Forderung hinzurechnen und bei einem späteren Vollstreckungsversuch geltend machen. Bewahren Sie deshalb jede Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers sorgfältig auf.
Erstattungsfähig sind allerdings nur die notwendigen Kosten. Ein Auftrag, der von vornherein erkennbar aussichtslos war, kann dazu führen, dass Sie die Kosten selbst tragen. Auch deshalb lohnt sich ein gut überlegter Auftrag.
Was nach dem Auftrag passiert
Der Gerichtsvollzieher dokumentiert jede Maßnahme in einem Protokoll, das Sie als Gläubiger erhalten. Bei einer erfolgreichen Pfändung oder Zahlung leitet er das Geld nach Abzug seiner Kosten an Sie weiter.
Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft ab, erhalten Sie eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses. Darin stehen Angaben zu Einkommen, Konten, Forderungen und Vermögensgegenständen. Daraus lässt sich ablesen, ob eine Konto- oder Lohnpfändung Aussicht auf Erfolg hat. Erscheint der Schuldner nicht zum Termin oder verweigert er die Auskunft, kann auf Ihren Antrag ein Haftbefehl ergehen.
In bestimmten Fällen ordnet der Gerichtsvollzieher außerdem die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, etwa wenn er die Vermögensauskunft nicht abgibt oder sich aus dem Verzeichnis ergibt, dass eine vollständige Befriedigung nicht zu erwarten ist. Das Schuldnerverzeichnis ist ein amtliches Register, das bei den zentralen Vollstreckungsgerichten der Länder geführt wird.
Wird die Forderung nicht vollständig bezahlt, erhalten Sie den Titel nach Abschluss des Auftrags zurück, gegebenenfalls mit einem Vermerk über erhaltene Teilzahlungen. Bewahren Sie ihn auf. Sie können jederzeit einen neuen Auftrag erteilen, wenn sich die Verhältnisse des Schuldners ändern.
So unterstützen wir Sie
Inkasso Hansekontor ist als Inkassodienstleister registriert und darf Sie in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen vertreten. Wir erstellen den Vollstreckungsauftrag mit dem amtlichen Formular, wählen die passenden Module aus, prüfen Zahlungspläne und werten Protokolle und Vermögensverzeichnisse aus.
Ergibt sich daraus ein Ansatzpunkt, beantragen wir die Konto- oder Lohnpfändung beim Vollstreckungsgericht. Für unsere Tätigkeit gibt es keine Grundgebühr und keine Laufzeit. Eine Provision fällt nur bei Erfolg an, die gesetzlichen Inkassokosten trägt der Schuldner.
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