Ratgeber

Was ein Titel leistet

Welche vollstreckbaren Titel es gibt, was Sie für die Zwangsvollstreckung brauchen und warum sich ein Blick auf ältere Titel lohnt.

Das W⁠i⁠c⁠h⁠t⁠i⁠g⁠s⁠t⁠e in Kürze

• Ein vollstreckbarer Titel ist die Voraussetzung dafür, eine Forderung mit staatlicher Hilfe zwangsweise durchzusetzen.

• Die wichtigsten Titel sind Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich und notarielle Urkunde.

• Für die Vollstreckung brauchen Sie Titel, Vollstreckungsklausel und Zustellung an den Schuldner.

• Titulierte Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren, später fällige Zinsen aber schon nach drei Jahren.

• Auch ein alter Titel kann sich lohnen, wenn sich die Lage des Schuldners verbessert hat.

Was ist ein v⁠o⁠l⁠l⁠s⁠t⁠r⁠e⁠c⁠k⁠b⁠a⁠r⁠e⁠r Titel?

Ein vollstreckbarer Titel ist eine öffentliche Urkunde, die einen Anspruch verbindlich feststellt und seine zwangsweise Durchsetzung erlaubt. Er ist das Bindeglied zwischen Ihrer Forderung und der Zwangsvollstreckung, also dem staatlichen Verfahren, mit dem Geld oder Sachen beim Schuldner eingezogen werden.

Ohne Titel können Sie weder einen Gerichtsvollzieher beauftragen noch ein Konto oder Arbeitseinkommen pfänden lassen. Eine noch so gut belegte Rechnung reicht dafür nicht aus. Der Grund liegt im Rechtsstaat. Bevor der Staat in das Vermögen eines Bürgers eingreift, muss in einem geordneten Verfahren geklärt sein, dass der Anspruch besteht, oder der Schuldner muss sich selbst der Vollstreckung unterworfen haben.

Im Geschäftsalltag ist der Titel deshalb das Ziel jedes gerichtlichen Vorgehens. Mahnverfahren und Klage sind nur Wege dorthin. Erst mit dem Titel in der Hand haben Sie ein wirksames Mittel gegen einen Schuldner, der zahlen könnte, aber nicht will.

Ein Titel wirkt außerdem nur gegen die Person, die darin genannt ist, und nur in der Höhe, die dort steht. Ein Titel gegen eine GmbH erlaubt deshalb keine Vollstreckung in das Privatvermögen ihres Geschäftsführers.

Die w⁠i⁠c⁠h⁠t⁠i⁠g⁠s⁠t⁠e⁠n Arten von Titeln

Die Zivilprozessordnung kennt eine ganze Reihe von Titeln. Für Unternehmen sind vor allem diese von Bedeutung.

• Urteil eines Gerichts, das rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist

• Vollstreckungsbescheid aus dem gerichtlichen Mahnverfahren, der einem Versäumnisurteil gleichsteht

• Gerichtlicher Vergleich, also eine Einigung der Parteien, die vor Gericht protokolliert wird

• Notarielle Urkunde, in der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft

• Kostenfestsetzungsbeschluss, der die Prozesskosten der Höhe nach festsetzt

• Anwaltsvergleich, wenn er von einem Gericht oder Notar für vollstreckbar erklärt wurde

• Auszug aus der Insolvenztabelle für Forderungen, die im Insolvenzverfahren festgestellt und nicht bestritten wurden

Die notarielle Unterwerfung ist besonders bei Ratenzahlungsvereinbarungen über größere Beträge interessant. Der Schuldner erkennt die Forderung an und erlaubt die Vollstreckung, falls er die Raten nicht zahlt. Ein Gerichtsverfahren ist dann nicht mehr nötig. Die Kosten des Notars sollten vorab geklärt werden.

Wege zum Titel

Für Geldforderungen gibt es drei übliche Wege zu einem Titel.

• Das gerichtliche Mahnverfahren führt zum Vollstreckungsbescheid und eignet sich für unbestrittene Forderungen.

• Die Klage führt zu einem Urteil oder einem gerichtlichen Vergleich und ist der richtige Weg, wenn der Schuldner Einwände erhebt.

• Die notarielle Urkunde setzt die Mitwirkung des Schuldners voraus und bietet sich bei Ratenvereinbarungen an.

Welcher Weg sinnvoll ist, hängt vor allem davon ab, ob mit Einwänden zu rechnen ist. Das Mahnverfahren ist schneller und günstiger. Legt der Schuldner Widerspruch ein, landet die Sache aber ohnehin im Klageverfahren. Bei klaren Forderungen ist das Mahnverfahren deshalb in der Regel die erste Wahl.

Titel, Klausel und Z⁠u⁠s⁠t⁠e⁠l⁠l⁠u⁠n⁠g

Damit die Zwangsvollstreckung beginnen kann, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Titel

Sie benötigen eine Ausfertigung des Titels. Eine Ausfertigung ist eine amtliche Abschrift, die im Rechtsverkehr das Original ersetzt. Eine einfache Kopie genügt nicht.

Die Vollstreckungsklausel

Die Vollstreckungsklausel ist ein amtlicher Vermerk auf der Ausfertigung, der bestätigt, dass der Titel vollstreckt werden darf. Bei Urteilen und Vergleichen erteilt sie die Geschäftsstelle des Gerichts, bei notariellen Urkunden der Notar. Erst mit Klausel spricht man von einer vollstreckbaren Ausfertigung. Der Vollstreckungsbescheid braucht grundsätzlich keine Klausel, das macht ihn besonders praktisch.

Die Zustellung

Der Titel muss dem Schuldner förmlich zugestellt sein, spätestens bei Beginn der Vollstreckung. Urteile und Vollstreckungsbescheide werden meist schon vom Gericht zugestellt. Der Gerichtsvollzieher kann die Zustellung aber auch gleichzeitig mit der ersten Vollstreckungsmaßnahme vornehmen.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht nicht tätig. Prüfen Sie deshalb vor jedem Auftrag, ob Ihre Unterlagen vollständig sind.

Bei Urteilen, die noch nicht rechtskräftig sind, kann die Vollstreckung zudem von einer Sicherheitsleistung abhängen. Das steht dann im Urteil. Der Gläubiger muss etwa eine Bankbürgschaft stellen, bevor er vollständig vollstrecken darf, oder er beschränkt sich zunächst auf Maßnahmen, die die Forderung nur sichern.

30 Jahre V⁠e⁠r⁠j⁠ä⁠h⁠r⁠u⁠n⁠g

Gewöhnliche Forderungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstverträgen verjähren in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Mit einem Titel ändert sich das grundlegend. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden verjähren erst nach 30 Jahren. Bei Urteilen und Vollstreckungsbescheiden beginnt diese Frist mit der Rechtskraft.

Eine wichtige Ausnahme betrifft Zinsen und andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die erst nach der Titulierung fällig werden. Für sie gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Wer einen Titel jahrelang liegen lässt, verliert deshalb nach und nach ältere Zinsansprüche, auch wenn die Hauptforderung noch durchsetzbar ist.

Die Verjährung beginnt neu, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird, etwa ein Auftrag an den Gerichtsvollzieher. Das gilt nicht, wenn der Antrag zurückgewiesen oder die Maßnahme wieder aufgehoben wird. Regelmäßige Vollstreckungsversuche sichern also den Titel und halten die Zinsen aktuell.

Ein Beispiel zeigt, warum das wichtig ist. Wer einen Titel aus dem Jahr 2015 ohne zwischenzeitliche Vollstreckungshandlungen erst jetzt hervorholt, kann Zinsen in der Regel nur noch für die letzten drei Kalenderjahre und das laufende Jahr verlangen, wenn der Schuldner sich auf die Verjährung beruft.

Titel aus der S⁠c⁠h⁠u⁠b⁠l⁠a⁠d⁠e holen

Viele Unternehmen besitzen Titel, aus denen sie nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch nie wieder etwas unternommen haben. Das ist verständlich, denn ein fruchtloser Pfändungsversuch ist frustrierend. Die Lage eines Schuldners kann sich aber über die Jahre deutlich ändern, etwa durch eine neue Arbeitsstelle, eine Erbschaft, eine Selbstständigkeit oder den Wegfall anderer Verbindlichkeiten.

So reaktivieren Sie einen alten Titel

• Suchen Sie die vollstreckbare Ausfertigung im Original heraus.

• Ermitteln Sie die aktuelle Anschrift des Schuldners, etwa über das Melderegister.

• Erstellen Sie eine aktuelle Forderungsaufstellung mit Hauptforderung, noch nicht verjährten Zinsen und den Kosten früherer Vollstreckungsversuche.

• Prüfen Sie, ob der Schuldner im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist und wann er zuletzt eine Vermögensauskunft abgegeben hat.

• Beauftragen Sie dann die passende Vollstreckungsmaßnahme.

Ist die Ausfertigung verloren gegangen, können Sie beim Gericht oder Notar eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beantragen. Das dauert etwas, weil der Schuldner dazu angehört werden kann.

Eine Grenze gibt es. Hat der Schuldner in einem Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erhalten, ist die titulierte Forderung in der Regel nicht mehr durchsetzbar. Ausnahmen gelten etwa für Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, die im Insolvenzverfahren ordnungsgemäß als solche angemeldet wurden.

R⁠e⁠c⁠h⁠t⁠s⁠n⁠a⁠c⁠h⁠f⁠o⁠l⁠g⁠e und F⁠o⁠r⁠d⁠e⁠r⁠u⁠n⁠g⁠s⁠v⁠e⁠r⁠k⁠a⁠u⁠f

Ein Titel wirkt grundsätzlich nur zwischen den Parteien, die darin genannt sind. Geht die Forderung auf einen anderen Gläubiger über, etwa durch Abtretung, Verkauf oder Erbfolge, kann dieser nicht einfach aus dem alten Titel vollstrecken. Er braucht eine auf ihn umgeschriebene Vollstreckungsklausel. Dafür muss er die Rechtsnachfolge in der Regel durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen.

Das gilt auch beim Vollstreckungsbescheid, der sonst ohne Klausel auskommt. Wer einen Titel kauft oder verkauft, sollte deshalb schon beim Vertrag darauf achten, dass die Abtretung in einer Form dokumentiert wird, die für die Umschreibung ausreicht.

Für den Schuldner ändert sich durch die Umschreibung inhaltlich nichts, er muss künftig nur an den neuen Gläubiger zahlen. Die umgeschriebene Klausel und die Nachweise müssen ihm vor Beginn der Vollstreckung zugestellt werden.

So u⁠n⁠t⁠e⁠r⁠s⁠t⁠ü⁠t⁠z⁠e⁠n wir Sie

Inkasso Hansekontor übernimmt die Titelüberwachung für Sie. Wir prüfen Ihre vorhandenen Titel, aktualisieren Anschriften und Forderungsaufstellungen und leiten in sinnvollen Abständen Vollstreckungsmaßnahmen ein. So bleiben Verjährung und Zinsansprüche im Blick, ohne dass Sie selbst Fristen nachhalten müssen.

Wenn Sie einen Titel nicht selbst weiterverfolgen möchten, können wir im Einzelfall auch den Ankauf der titulierten Forderung prüfen. Für die laufende Bearbeitung gibt es keine Grundgebühr und keine Laufzeit, eine Provision fällt nur bei Erfolg an.

Häufige Fragen

Offene F⁠o⁠r⁠d⁠e⁠r⁠u⁠n⁠g abgeben?

Wir prüfen Ihre Unterlagen und übernehmen den Einzug, ohne Grundgebühr und ohne Laufzeit. Die gesetzlichen Inkassokosten trägt der Schuldner.