Ratgeber

Wenn Schuldner offenlegen

Die Vermögensauskunft zeigt Gläubigern, worauf sie zugreifen können. Wir erklären Ablauf, Sperrfrist, Haftbefehl und Schuldnerverzeichnis.

Das W⁠i⁠c⁠h⁠t⁠i⁠g⁠s⁠t⁠e in Kürze

• Die Vermögensauskunft hat 2013 die frühere eidesstattliche Versicherung abgelöst, umgangssprachlich oft noch Offenbarungseid genannt.

• Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel, etwa ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil.

• Nach der Abgabe gilt eine Sperrfrist von zwei Jahren. Weitere Gläubiger erhalten in dieser Zeit eine Abschrift des Verzeichnisses.

• Erscheint der Schuldner unentschuldigt nicht, kann das Gericht auf Antrag einen Haftbefehl erlassen.

• Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird in der Regel nach drei Jahren gelöscht, bei Zahlung auch früher.

Was ist die V⁠e⁠r⁠m⁠ö⁠g⁠e⁠n⁠s⁠a⁠u⁠s⁠k⁠u⁠n⁠f⁠t?

Die Vermögensauskunft ist eine Erklärung des Schuldners über sein gesamtes Vermögen, die er gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgibt. Der Gerichtsvollzieher ist ein Beamter beim Amtsgericht, der Vollstreckungsaufträge von Gläubigern ausführt. Bis Ende 2012 hieß das Verfahren eidesstattliche Versicherung, im Alltag ist auch der ältere Begriff Offenbarungseid noch verbreitet. Mit der Reform der Sachaufklärung zum 1. Januar 2013 wurde das Verfahren neu geordnet und an den Anfang der Zwangsvollstreckung gestellt.

Für den Auftrag braucht der Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung des Titels, also das Original mit dem gerichtlichen Vermerk, dass daraus vollstreckt werden darf, sowie eine aktuelle Forderungsaufstellung. Für den Auftrag an den Gerichtsvollzieher ist ein amtliches Formular vorgeschrieben. Fehlende oder unklare Angaben verzögern das Verfahren erfahrungsgemäß deutlich.

Für Gläubiger ist die Vermögensauskunft oft der wichtigste Schritt nach dem Titel. Ein Titel ist eine gerichtliche Entscheidung oder Urkunde, aus der vollstreckt werden darf, zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren oder ein Urteil. Wer nicht weiß, wo der Schuldner arbeitet, bei welcher Bank er ein Konto führt oder ob er ein Fahrzeug besitzt, bekommt diese Informationen über die Vermögensauskunft.

Ein vorheriger erfolgloser Pfändungsversuch ist nicht mehr nötig. Der Gläubiger kann die Vermögensauskunft direkt beim zuständigen Gerichtsvollzieher am Wohnsitz des Schuldners beantragen und sie mit anderen Aufträgen verbinden, etwa mit einer Sachpfändung.

Ablauf beim G⁠e⁠r⁠i⁠c⁠h⁠t⁠s⁠v⁠o⁠l⁠l⁠z⁠i⁠e⁠h⁠e⁠r

Nach Eingang des Auftrags fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner zunächst zur Zahlung auf und setzt ihm dafür eine Frist von zwei Wochen. Gleichzeitig lädt er ihn zu einem Termin, der kurz nach Ablauf dieser Frist liegt. Zahlt der Schuldner vollständig, ist das Verfahren erledigt.

Den Ort des Termins bestimmt der Gerichtsvollzieher. In Betracht kommen seine Geschäftsräume, die Wohnung des Schuldners oder inzwischen auch eine Videoverhandlung. Gegen einen Termin in der Wohnung oder per Video kann der Schuldner innerhalb einer Woche widersprechen. Er muss die Unterlagen mitbringen, die für vollständige Angaben nötig sind, zum Beispiel Kontoauszüge, Lohnabrechnungen und Fahrzeugpapiere.

Im Termin nimmt der Gerichtsvollzieher die Angaben auf und erstellt daraus ein elektronisches Vermögensverzeichnis. Der Schuldner versichert an Eides statt, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Falsche oder unvollständige Angaben sind strafbar.

Der Gerichtsvollzieher kann außerdem eine gütliche Einigung versuchen. Ist der Gläubiger einverstanden, kann er einen Zahlungsplan mit Raten festsetzen, der die Forderung in der Regel innerhalb von zwölf Monaten tilgen soll. Solange der Schuldner die Raten zahlt, ruht die weitere Vollstreckung.

In bestimmten Fällen kann die Vermögensauskunft auch sofort abgenommen werden, ohne vorherige Ladung. Das ist etwa möglich, wenn der Schuldner bei einem Pfändungsversuch die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert oder wenn absehbar ist, dass eine Sachpfändung nicht zum Erfolg führt. Der Schuldner kann der sofortigen Abnahme widersprechen. Dann gilt das reguläre Verfahren mit Zahlungsfrist und Termin.

Was im V⁠e⁠r⁠z⁠e⁠i⁠c⁠h⁠n⁠i⁠s stehen muss

Der Schuldner muss sein gesamtes Vermögen offenlegen, also nicht nur Wertsachen, sondern auch Forderungen gegen Dritte. Zum Vermögensverzeichnis gehören vor allem diese Angaben.

• Name, Geburtsdatum und Anschrift

• Arbeitgeber oder Auftraggeber sowie Höhe des Einkommens

• Bankkonten, Sparguthaben und Wertpapiere

• Fahrzeuge, Grundstücke und wertvolle Gegenstände

• Forderungen gegen Dritte, etwa Mietkautionen, Steuererstattungen oder offene Rechnungen

• Renten, Sozialleistungen und Versicherungen mit Rückkaufswert

Darüber hinaus muss der Schuldner bestimmte Vermögensverschiebungen der Vergangenheit angeben. Dazu zählen entgeltliche Veräußerungen an nahestehende Personen in den letzten zwei Jahren und unentgeltliche Leistungen, also Schenkungen, in den letzten vier Jahren. Diese Angaben helfen zu prüfen, ob Vermögen bewusst beiseitegeschafft wurde.

Der Gläubiger erhält unverzüglich einen Ausdruck oder eine elektronische Fassung des Verzeichnisses. Das Original wird beim zentralen Vollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslandes hinterlegt.

S⁠p⁠e⁠r⁠r⁠f⁠r⁠i⁠s⁠t und weitere G⁠l⁠ä⁠u⁠b⁠i⁠g⁠e⁠r

Hat der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben, muss er innerhalb der folgenden zwei Jahre keine neue abgeben. Diese Sperrfrist schützt ihn davor, bei jedem neuen Gläubiger erneut erscheinen zu müssen.

Für weitere Gläubiger ist die Sperrfrist kein Hindernis. Beauftragen sie in dieser Zeit einen Gerichtsvollzieher, erhalten sie einen Ausdruck des zuletzt erstellten Vermögensverzeichnisses. Der Schuldner wird darüber informiert. Die Daten dürfen nur für Zwecke der Zwangsvollstreckung genutzt werden.

Eine neue Vermögensauskunft vor Ablauf der zwei Jahre ist nur möglich, wenn ein Gläubiger glaubhaft macht, dass sich die Vermögensverhältnisse wesentlich verändert haben. Das kann etwa ein neuer Arbeitsplatz, eine Erbschaft oder der Wegfall eines Arbeitsverhältnisses sein. Glaubhaft machen bedeutet, die Veränderung überwiegend wahrscheinlich darzulegen, zum Beispiel durch konkrete Hinweise oder Unterlagen.

Wenn der S⁠c⁠h⁠u⁠l⁠d⁠n⁠e⁠r nicht e⁠r⁠s⁠c⁠h⁠e⁠i⁠n⁠t

Bleibt der Schuldner dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung fern oder verweigert er die Auskunft ohne Grund, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl erlassen. Das Vollstreckungsgericht ist die Abteilung des Amtsgerichts, die für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zuständig ist.

Die Verhaftung führt der Gerichtsvollzieher durch. Der Schuldner kann sie jederzeit abwenden, indem er die Vermögensauskunft abgibt oder die Forderung bezahlt. In der Praxis genügt die Zustellung des Haftbefehls oft, damit der Schuldner sich meldet. Die Haft darf höchstens sechs Monate dauern. Ein Haftbefehl kann nur innerhalb von zwei Jahren nach seinem Erlass vollzogen werden.

Zusätzlich kann der Gerichtsvollzieher in diesem Fall sogenannte Drittauskünfte einholen. Dabei fragt er bei der Rentenversicherung nach dem Arbeitgeber, über das Bundeszentralamt für Steuern nach Konten und beim Kraftfahrt-Bundesamt nach Fahrzeugen. So erhält der Gläubiger wichtige Informationen auch dann, wenn der Schuldner nicht mitwirkt.

E⁠i⁠n⁠t⁠r⁠a⁠g⁠u⁠n⁠g im S⁠c⁠h⁠u⁠l⁠d⁠n⁠e⁠r⁠r⁠e⁠g⁠i⁠s⁠t⁠e⁠r

Das Schuldnerverzeichnis ist ein amtliches Register, das von den zentralen Vollstreckungsgerichten der Länder geführt wird. Der Gerichtsvollzieher ordnet die Eintragung von Amts wegen an, wenn einer von drei Gründen vorliegt.

• Der Schuldner ist seiner Pflicht zur Vermögensauskunft nicht nachgekommen.

• Eine Vollstreckung aus dem Vermögensverzeichnis wird offensichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen.

• Der Schuldner weist nicht innerhalb eines Monats nach, dass er den Gläubiger vollständig befriedigt hat.

Gegen die Eintragungsanordnung kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen Widerspruch beim Vollstreckungsgericht einlegen. Ist ein Zahlungsplan festgesetzt und wird er eingehalten, unterbleibt die Eintragung wegen fehlender Befriedigung.

Einsicht in das Verzeichnis erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt, etwa zur Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners. Auch Auskunfteien dürfen unter gesetzlichen Voraussetzungen Daten daraus beziehen. Die Eintragung wird nach drei Jahren ab dem Tag der Eintragungsanordnung gelöscht. Früher gelöscht wird sie, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird.

Was G⁠l⁠ä⁠u⁠b⁠i⁠g⁠e⁠r daraus machen

Das Vermögensverzeichnis ist kein Selbstzweck, sondern Grundlage für gezielte Vollstreckungsmaßnahmen. Steht dort ein Arbeitgeber, ist eine Lohnpfändung möglich. Ist ein Konto angegeben, kommt eine Kontopfändung in Betracht. Bei pfändbaren Gegenständen kann der Gerichtsvollzieher eine Sachpfändung versuchen.

Ergibt das Verzeichnis kein verwertbares Vermögen, ist die Forderung damit nicht verloren. Ein Titel aus einem Urteil oder Vollstreckungsbescheid kann 30 Jahre lang vollstreckt werden. Es lohnt sich daher, die Verhältnisse des Schuldners in angemessenen Abständen erneut zu prüfen, etwa nach Ablauf der Sperrfrist oder bei Hinweisen auf ein neues Einkommen. Diese laufende Beobachtung nennt man Titelüberwachung.

Wichtig ist außerdem ein sorgfältiger Umgang mit den erhaltenen Daten. Das Vermögensverzeichnis enthält sensible Angaben und darf nur für die Vollstreckung verwendet werden. Ist der Zweck erreicht, etwa weil die Forderung vollständig bezahlt wurde, sind die Daten zu löschen. Auf diese Pflicht weist der Gerichtsvollzieher bei der Übermittlung ausdrücklich hin.

So u⁠n⁠t⁠e⁠r⁠s⁠t⁠ü⁠t⁠z⁠e⁠n wir Sie

Inkasso Hansekontor ist beim Bundesamt für Justiz als Inkassodienstleister registriert und darf Gläubiger in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen vertreten, einschließlich des Verfahrens zur Vermögensauskunft und des Antrags auf Haftbefehl. Wir beauftragen den Gerichtsvollzieher, werten das Vermögensverzeichnis aus und leiten die passenden nächsten Schritte ein, etwa eine Konto- oder Lohnpfändung.

Liegt noch kein Titel vor, führen wir zuvor das gerichtliche Mahnverfahren durch. Bei bereits titulierten Forderungen übernehmen wir die Titelüberwachung über Jahre. Es gibt keine Grundgebühr und keine Laufzeit, eine Provision fällt nur bei Erfolg an.

Häufige Fragen

Offene F⁠o⁠r⁠d⁠e⁠r⁠u⁠n⁠g abgeben?

Wir prüfen Ihre Unterlagen und übernehmen den Einzug, ohne Grundgebühr und ohne Laufzeit. Die gesetzlichen Inkassokosten trägt der Schuldner.