Mit einer Kontopfändung greifen Gläubiger auf das Bankguthaben des Schuldners zu. Wir zeigen Ablauf, Fristen und die Grenzen durch das P-Konto.
Ratgeber
Zugriff auf das Konto
Das Wichtigste in Kürze
• Grundlage ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, der der Bank zugestellt wird.
• Die Bank ist Drittschuldnerin und muss sich innerhalb von zwei Wochen zur Pfändung erklären.
• Eine Vorpfändung sichert den Rang schon vor dem Beschluss, wenn dieser innerhalb eines Monats folgt.
• Auf einem P-Konto bleibt ein monatlicher Freibetrag geschützt. Er wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst.
• Die Bank darf gepfändetes Guthaben einer Privatperson frühestens einen Monat nach Zustellung auszahlen.
So funktioniert eine Kontopfändung
Bei einer Kontopfändung pfändet der Gläubiger nicht das Konto selbst, sondern den Anspruch des Schuldners gegen seine Bank auf Auszahlung des Guthabens. Die Bank wird dadurch zur Drittschuldnerin. Drittschuldner ist jede Person oder Stelle, die dem Schuldner selbst etwas schuldet, hier also die Bank, die das Guthaben verwaltet.
Voraussetzung ist wie bei jeder Zwangsvollstreckung ein vollstreckbarer Titel, zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil. Der Titel muss in der Regel mit einer Vollstreckungsklausel versehen und dem Schuldner zugestellt sein. Die Vollstreckungsklausel ist der gerichtliche Vermerk, dass aus dem Titel vollstreckt werden darf. Ein Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren braucht diese Klausel im Regelfall nicht gesondert.
Die Kontopfändung gehört zu den wirksamsten Vollstreckungsmaßnahmen, weil fast jeder Schuldner ein Konto hat, auf dem Lohn, Honorare oder andere Zahlungen eingehen. Sie erfasst nicht nur das Guthaben im Moment der Zustellung, sondern auch künftige Eingänge, solange die Forderung nicht getilgt ist.
Der Beschluss vom Gericht
Die Kontopfändung erfolgt durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, oft kurz PfÜB genannt. Er besteht aus zwei Teilen. Mit der Pfändung verbietet das Gericht der Bank, an den Schuldner auszuzahlen, und dem Schuldner, über das Guthaben zu verfügen. Mit der Überweisung zur Einziehung erhält der Gläubiger das Recht, das gepfändete Guthaben bei der Bank einzufordern.
Den Beschluss beantragt der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht. Das ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Für den Antrag ist ein amtliches Formular vorgeschrieben. Beizufügen sind die vollstreckbare Ausfertigung des Titels, Nachweise über bisherige Vollstreckungskosten und eine Forderungsaufstellung.
Über den Antrag entscheidet ein Rechtspfleger, ohne den Schuldner vorher anzuhören. So wird verhindert, dass der Schuldner sein Konto noch rasch leert. Der Beschluss wird anschließend durch den Gerichtsvollzieher zuerst der Bank und danach dem Schuldner zugestellt. Wirksam wird die Pfändung mit der Zustellung an die Bank. Die Gerichtskosten streckt zunächst der Gläubiger vor, sie gehören aber zu den Kosten der Zwangsvollstreckung, die der Schuldner zu tragen hat.
Die Erklärung der Bank
Fordert der Gläubiger die Bank mit der Zustellung des Beschlusses dazu auf, muss sie innerhalb von zwei Wochen eine sogenannte Drittschuldnererklärung abgeben. Darin teilt sie mit, ob und in welcher Höhe sie die gepfändete Forderung anerkennt und zahlen will, ob andere Personen Ansprüche an dem Guthaben geltend machen und ob bereits andere Gläubiger gepfändet haben. Außerdem gibt sie an, ob das Konto als Pfändungsschutzkonto oder als Gemeinschaftskonto geführt wird.
Die Drittschuldnererklärung ist für den Gläubiger eine wichtige Informationsquelle. Sie zeigt, ob sich die Pfändung lohnt oder ob vorrangige Pfändungen bestehen. Gibt die Bank die Erklärung nicht, nicht rechtzeitig oder falsch ab, haftet sie dem Gläubiger für den daraus entstehenden Schaden.
Die Bankverbindung ermitteln
Eine Kontopfändung setzt voraus, dass der Gläubiger die Bank kennt. Nicht nötig sind die Kontonummer oder die IBAN, der Name des Kreditinstituts genügt. Diese Informationen lassen sich auf mehreren Wegen gewinnen.
• Eigene Unterlagen, etwa frühere Überweisungen oder Lastschriften des Schuldners
• Das Vermögensverzeichnis aus der Vermögensauskunft, in dem der Schuldner seine Konten angeben muss
• Ein Kontenabruf, den der Gerichtsvollzieher unter bestimmten Voraussetzungen über das Bundeszentralamt für Steuern durchführen darf
Der Kontenabruf ist zulässig, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft verweigert hat oder wenn eine Vollstreckung in das angegebene Vermögen voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung führt. Er zeigt, bei welchen Banken der Schuldner Konten führt, nicht aber deren Kontostand.
Vorpfändung sichert den Rang
Bis das Gericht über den Antrag entschieden hat, vergehen oft einige Wochen. In dieser Zeit können andere Gläubiger zuvorkommen oder der Schuldner kann Guthaben abziehen. Dagegen hilft die Vorpfändung.
Bei der Vorpfändung lässt der Gläubiger der Bank und dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher eine schriftliche Benachrichtigung zustellen, dass die Pfändung bevorsteht. Darin wird die Bank aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu zahlen, und der Schuldner, nicht mehr über die Forderung zu verfügen. Diese Benachrichtigung wirkt wie eine vorläufige Beschlagnahme.
Die Wirkung bleibt nur bestehen, wenn der Pfändungsbeschluss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Vorpfändung bei der Bank zugestellt wird. Gelingt das, gilt der Rang ab dem Tag der Vorpfändung. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel besitzt. Die Benachrichtigung kann er selbst formulieren oder den Gerichtsvollzieher ausdrücklich mit ihrer Anfertigung beauftragen.
P-Konto und Freibetrag
Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, schützt das Existenzminimum des Schuldners. Jede natürliche Person kann ihre Bank jederzeit auffordern, ihr Girokonto als P-Konto zu führen, auch wenn das Konto bereits gepfändet ist. Die Umstellung wirkt dann ab dem vierten Geschäftstag nach dem Verlangen. Jede Person darf nur ein einziges P-Konto haben. Für Konten von Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft, etwa einer GmbH, gibt es diesen Schutz nicht.
Auf dem P-Konto bleibt pro Kalendermonat ein Grundfreibetrag pfändungsfrei. Seine Höhe wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst und vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Den jeweils gültigen Wert sollten Sie deshalb immer aktuell nachschlagen. Der Freibetrag erhöht sich, wenn der Schuldner seiner Bank eine Bescheinigung vorlegt, etwa über Unterhaltspflichten, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen. Nicht verbrauchtes Guthaben kann in die folgenden drei Monate übertragen werden.
Für den Gläubiger bedeutet das, dass nur der Teil des Guthabens bei ihm ankommt, der über dem Freibetrag liegt. Hinzu kommt eine Wartefrist. Bei Konten von Privatpersonen darf die Bank gepfändetes Guthaben erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger auszahlen. In dieser Zeit kann der Schuldner gegebenenfalls Schutzanträge stellen.
Was der Schuldner tun kann
Auch der Schuldner hat bei einer Kontopfändung Rechte, die Gläubiger kennen sollten. Er kann beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der Freibetrag im Einzelfall anders festgesetzt wird, etwa wenn besondere Bedürfnisse bestehen. Gehen auf dem Konto über längere Zeit fast nur unpfändbare Beträge ein, kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass das Guthaben für bis zu zwölf Monate unpfändbar ist.
In vielen Fällen ist eine einvernehmliche Lösung für beide Seiten besser als eine monatelange Pfändung. Meldet sich der Schuldner und bietet eine realistische Ratenzahlung an, lohnt es sich, das Angebot sachlich zu prüfen. Die Pfändung kann dabei als Sicherheit bestehen bleiben, bis die vereinbarten Raten gezahlt sind. Wichtig ist, eine solche Vereinbarung schriftlich festzuhalten und klar zu regeln, was bei ausbleibenden Raten geschieht.
Ist die Forderung vollständig bezahlt, muss der Gläubiger die Pfändung zügig aufheben lassen. Dazu erklärt er gegenüber der Bank und dem Vollstreckungsgericht, dass er auf die Rechte aus dem Pfändungsbeschluss verzichtet.
Wann sich eine Kontopfändung lohnt
Eine Kontopfändung ist besonders aussichtsreich, wenn auf dem Konto regelmäßig Beträge oberhalb des Freibetrags eingehen. Das betrifft vor allem Selbstständige, Gewerbetreibende und Unternehmen, deren Geschäftskonten keinem P-Konto-Schutz unterliegen. Bei Privatpersonen mit geringem Einkommen bleibt dagegen oft wenig übrig.
Weil die Pfändung künftige Eingänge erfasst, kann sie auch dann sinnvoll sein, wenn das Konto im Moment der Zustellung leer ist. Gerade bei schwankenden Einnahmen zahlt sich Geduld aus. Liegen mehrere Pfändungen vor, gilt das Prioritätsprinzip. Wer zuerst wirksam gepfändet hat, wird zuerst befriedigt. Deshalb ist schnelles Handeln nach Erhalt des Titels wichtig.
So unterstützen wir Sie
Inkasso Hansekontor ist als Inkassodienstleister beim Bundesamt für Justiz registriert und darf Gläubiger in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen vertreten. Wir ermitteln die Bankverbindung, stellen den Antrag auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, veranlassen bei Bedarf eine Vorpfändung und werten die Drittschuldnererklärung aus.
Fehlt noch ein Titel, führen wir zuvor das gerichtliche Mahnverfahren durch. Es gibt keine Grundgebühr und keine Laufzeit. Eine Provision fällt nur an, wenn wir für Sie Geld einziehen.
Häufige Fragen
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Wir prüfen Ihre Unterlagen und übernehmen den Einzug, ohne Grundgebühr und ohne Laufzeit. Die gesetzlichen Inkassokosten trägt der Schuldner.