Die Lohnpfändung ist oft der verlässlichste Weg zu Ihrem Geld. Wir erklären Antrag, Pflichten des Arbeitgebers, Pfändungstabelle und Rangfolge.
Ratgeber
Pfändung beim Arbeitgeber
Das Wichtigste in Kürze
• Bei der Lohnpfändung wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner und zahlt den pfändbaren Teil des Lohns direkt an den Gläubiger.
• Wie viel pfändbar ist, ergibt sich aus der Pfändungstabelle. Sie wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst.
• Den Arbeitgeber erfahren Gläubiger über die Vermögensauskunft oder eine Drittauskunft bei der Rentenversicherung.
• Bei mehreren Pfändungen gilt das Prioritätsprinzip. Wer zuerst wirksam pfändet, wird zuerst bedient.
• Die Pfändung erfasst auch künftige Lohnzahlungen und läuft, bis die Forderung vollständig getilgt ist.
Was eine Lohnpfändung ist
Bei einer Lohnpfändung pfändet der Gläubiger den Anspruch des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung des Arbeitseinkommens. Der Arbeitgeber wird dadurch zum Drittschuldner. So nennt man eine Person oder ein Unternehmen, das dem Schuldner seinerseits Geld schuldet. Der Arbeitgeber muss den pfändbaren Teil des Lohns einbehalten und an den Gläubiger abführen.
Die Lohnpfändung gilt als besonders verlässlich, weil sie an ein regelmäßiges Einkommen anknüpft. Sie erfasst nicht nur den Lohn des laufenden Monats, sondern auch alle künftigen Lohnzahlungen aus demselben Arbeitsverhältnis. Sie läuft so lange, bis die Forderung samt Zinsen und Kosten getilgt ist. Nach denselben Regeln lassen sich auch Renten und bestimmte andere laufende Geldleistungen pfänden.
Ob sich eine Lohnpfändung lohnt, hängt vor allem von der Höhe des Einkommens ab. Bei einem Minijob oder einer Teilzeitstelle mit geringem Verdienst liegt der Lohn oft vollständig unter der Pfändungsgrenze. Dann bringt die Pfändung zunächst nichts ein, kann aber den Rang für spätere Gehaltserhöhungen sichern. Bei einer Vollzeitbeschäftigung mit durchschnittlichem Einkommen und wenigen Unterhaltspflichten fließen dagegen häufig Monat für Monat verlässliche Beträge.
Voraussetzungen und Antrag
Wie jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung setzt die Lohnpfändung einen vollstreckbaren Titel voraus, etwa einen Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren oder ein Urteil. Der Titel muss dem Schuldner zugestellt sein und, je nach Art, eine Vollstreckungsklausel tragen. Das ist der gerichtliche Vermerk, dass aus dem Titel vollstreckt werden darf.
Die Pfändung erfolgt durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Diesen beantragt der Gläubiger mit dem amtlichen Formular beim Vollstreckungsgericht, also beim Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners. Der Rechtspfleger entscheidet, ohne den Schuldner vorher anzuhören. Anschließend lässt der Gläubiger den Beschluss durch den Gerichtsvollzieher dem Arbeitgeber zustellen. Mit dieser Zustellung wird die Pfändung wirksam. Der Schuldner erhält den Beschluss danach ebenfalls.
Im Antrag sollte der Arbeitgeber mit genauem Namen und Anschrift bezeichnet sein. Bei größeren Unternehmen ist die Anschrift der Lohnbuchhaltung oder des Firmensitzes maßgeblich. Ungenaue Angaben führen dazu, dass die Zustellung scheitert oder sich verzögert.
Den Arbeitgeber ermitteln
Viele Gläubiger wissen nicht, wo der Schuldner arbeitet. Dafür gibt es zwei geregelte Wege.
Der erste Weg ist die Vermögensauskunft. Der Schuldner muss dabei gegenüber dem Gerichtsvollzieher seinen Arbeitgeber und die Höhe seines Einkommens angeben. Der Gläubiger erhält eine Abschrift dieses Vermögensverzeichnisses. Hat der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft abgegeben, bekommt der Gläubiger einen Ausdruck des vorhandenen Verzeichnisses.
Der zweite Weg ist die Drittauskunft. Der Gerichtsvollzieher darf bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen, bei welchem Arbeitgeber der Schuldner sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Zulässig ist das unter anderem dann, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat oder wenn eine Vollstreckung in das angegebene Vermögen voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung führt. Gerade bei Schuldnern, die einen Arbeitsplatz verschweigen oder seit der letzten Auskunft gewechselt haben, ist diese Abfrage sehr hilfreich.
Pfändungstabelle und Freibeträge
Der Schuldner muss von seinem Einkommen leben können. Deshalb ist nur ein Teil des Lohns pfändbar. Maßgeblich ist das Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Bestimmte Bezüge zählen dabei nicht oder nur teilweise mit, zum Beispiel die Hälfte der Vergütung für Überstunden, übliches Urlaubsgeld, Teile des Weihnachtsgeldes und Aufwandsentschädigungen.
Wie viel von dem verbleibenden Betrag gepfändet werden darf, ergibt sich aus der Pfändungstabelle. Sie richtet sich nach der Höhe des Einkommens und nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt leistet. Jede Unterhaltspflicht erhöht den geschützten Betrag. Oberhalb einer bestimmten Einkommensgrenze ist der übersteigende Teil voll pfändbar.
Die Beträge werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst und vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Der Pfändungsbeschluss verweist in der Regel nur auf die jeweils gültige Tabelle, sodass die Anpassung automatisch berücksichtigt wird. Hat ein Unterhaltsberechtigter eigenes Einkommen, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen, diese Person bei der Berechnung ganz oder teilweise nicht zu berücksichtigen. Bezieht der Schuldner mehrere Einkommen, kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass sie zusammengerechnet werden.
Pflichten des Arbeitgebers
Für den Arbeitgeber bringt die Lohnpfändung Pflichten mit sich, die er nicht ablehnen kann. Er muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine Drittschuldnererklärung abgeben, wenn der Gläubiger ihn dazu auffordert. Darin teilt er mit, ob er den Lohnanspruch anerkennt, ob andere Pfändungen oder Abtretungen bestehen und ob er zahlen wird.
Danach berechnet er jeden Monat den pfändbaren Betrag und überweist ihn an den Gläubiger. Zahlt er versehentlich den vollen Lohn an den Arbeitnehmer aus, muss er den pfändbaren Teil unter Umständen ein zweites Mal an den Gläubiger leisten. Auch für Schäden aus einer unterlassenen oder falschen Drittschuldnererklärung haftet er.
Eine Lohnpfändung allein ist in aller Regel kein Grund für eine Kündigung. Für den Schuldner ist sie dennoch unangenehm, weil der Arbeitgeber davon erfährt. Nicht selten nimmt der Schuldner deshalb nach Zustellung Kontakt auf, um eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Rangfolge mehrerer Gläubiger
Häufig ist ein Schuldner mehreren Gläubigern etwas schuldig. Für die Lohnpfändung gilt dann das Prioritätsprinzip. Die Pfändung, die dem Arbeitgeber zuerst zugestellt wurde, wird zuerst vollständig bedient. Erst danach kommt der nächste Gläubiger zum Zug. Bei hohen Forderungen kann das bedeuten, dass ein nachrangiger Gläubiger über lange Zeit nichts erhält.
Den Rang sichern lässt sich mit einer Vorpfändung. Dabei lässt der Gläubiger dem Arbeitgeber und dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher ankündigen, dass die Pfändung bevorsteht. Folgt der Pfändungsbeschluss innerhalb eines Monats, gilt der Rang ab dem Tag der Vorpfändung.
Zwei Besonderheiten verändern die Reihenfolge. Hat der Schuldner seinen Lohn bereits früher an einen Dritten abgetreten, etwa an eine Bank im Rahmen eines Kreditvertrags, geht diese Abtretung einer späteren Pfändung vor, sofern sie wirksam ist. Außerdem sind Unterhaltsgläubiger bevorzugt. Sie dürfen in einen Teil des Einkommens vollstrecken, der für gewöhnliche Gläubiger geschützt ist. Deshalb lohnt es sich, die Drittschuldnererklärung genau zu lesen.
Arbeitgeberwechsel und Sonderfälle
Endet das Arbeitsverhältnis, endet grundsätzlich auch die Lohnpfändung. Bei einem neuen Arbeitgeber ist ein neuer Pfändungsbeschluss nötig. Begründet der Schuldner jedoch innerhalb von neun Monaten ein neues Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber, erstreckt sich die alte Pfändung auch darauf.
Manche Schuldner versuchen, ihr Einkommen künstlich niedrig zu halten, etwa durch eine Tätigkeit im Betrieb eines Angehörigen zu einem auffällig geringen Lohn. Das Gesetz begegnet dem mit einer Regelung zur sogenannten Lohnverschleierung. Danach kann im Verhältnis zum Gläubiger eine angemessene Vergütung als geschuldet gelten. Solche Fälle sind allerdings aufwendig in der Durchsetzung und erfordern belastbare Hinweise.
Ist der Schuldner selbstständig, gibt es keinen Arbeitgeber und damit keine klassische Lohnpfändung. Stattdessen lassen sich seine Forderungen gegen Auftraggeber pfänden, sofern diese bekannt sind, etwa aus dem Vermögensverzeichnis. Auch eine Kontopfändung ist in diesen Fällen oft der wirksamere Weg.
Während eine Lohnpfändung läuft, sollte der Gläubiger jede eingehende Zahlung sauber verbuchen und die Forderungsaufstellung aktuell halten. Ist die Forderung samt Zinsen und Kosten bezahlt, teilt er das dem Arbeitgeber mit, damit dieser den Lohn wieder vollständig an den Arbeitnehmer auszahlt.
So unterstützen wir Sie
Inkasso Hansekontor ist als Inkassodienstleister beim Bundesamt für Justiz registriert und vertritt Gläubiger in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Wir ermitteln den Arbeitgeber über Vermögensauskunft oder Drittauskunft, beantragen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, sichern bei Bedarf den Rang durch eine Vorpfändung und behalten die Zahlungseingänge im Blick.
Wechselt der Schuldner den Arbeitsplatz, setzen wir die Vollstreckung beim neuen Arbeitgeber fort. Es gibt keine Grundgebühr und keine Laufzeit, eine Provision fällt nur bei Erfolg an.
Häufige Fragen
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Wir prüfen Ihre Unterlagen und übernehmen den Einzug, ohne Grundgebühr und ohne Laufzeit. Die gesetzlichen Inkassokosten trägt der Schuldner.